Verwaltungsgericht lehnt Aussetzung ab
Oberbürgermeister Joachim Wolbergs bleibt weiterhin suspendiert

21.08.2019 | Stand 04.08.2023, 5:22 Uhr
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Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat den Antrag des Oberbürgermeisters der Stadt Regensburg, Joachim Wolbergs, auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung mit Beschluss vom 20. August abgelehnt. Damit bleibt der kommunale Wahlbeamte weiterhin vorläufig des Dienstes enthoben.

REGENSBURG Die Landesanwaltschaft Bayern hat den Oberbürgermeister der Stadt Regensburg im Januar 2017 vorläufig des Dienstes enthoben und diese Maßnahme auch vor dem Hintergrund der bislang ergangenen Entscheidungen des Landgerichts Regensburg aufrecht erhalten. Die Landesanwaltschaft Bayern hat im verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsverfahren darauf hingewiesen, dass bereits die Verurteilung vom 3. Juli wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen über rund 150.000 Euro voraussichtlich zur Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird. Unabhängig davon gilt dies auch für die im Tatkomplex „Immobilien-Zentrum Regensburg“ zur Anklage gebrachten Vorwürfe der Vorteilsannahme und der Bestechlichkeit in einem besonders schweren Fall.

Dieser Einschätzung ist das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg in seinem Beschluss vom 20. August gefolgt und hat das Vorliegen einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung durch die vom Landgericht Regensburg angenommenen Fälle der Vorteilsannahme bejaht. Das Dienstvergehen wiegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts so schwer, dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wahrscheinlicher ist als der Verbleib im Amt. Auch die weitere zugelassene Anklage zum Tatkomplex „Immobilien-Zentrum Regensburg“ trage bereits für sich gesehen die Prognose der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Gegen den Beschluss, mit dem der Antrag des Beamten auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung abgelehnt wurde, kann der Beamte Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen. Die vorläufige Dienstenthebung vom 27. Januar 2017 gilt somit weiter. Sie endet jedenfalls mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens in der Hauptsache. Darüber hinaus ist die Disziplinarbehörde weiterhin gehalten, die Angemessenheit dieser Maßnahme regelmäßig zu überprüfen und an möglicherweise veränderte Umstände anzupassen.

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