Haftbefehle
Staatsanwaltschaft geht mit Beschwerde in der Spendenaffäre auch vor dem Oberlandesgericht baden

16.04.2018 | Stand 20.07.2023, 12:48 Uhr
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Das Oberlandesgericht hat die Auffassung der Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht bestätigt, wonach Haftbefehle gegen Joachim Wolbergs, Volker Tretzel und Franz W. nicht mehr aufrechtzuhalten sind. Doch anders als das Landgericht sagt das OLG, Verdunkelungsgefahr bestünde weiterhin, doch weil erst frühestens im September 2018 verhandelt würde, sei ein Haftbefehl unverhältnismäßig.

REGENSBURG/NÜRNBERG Mit Beschluss vom 13. April 2018 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Regensburg gegen die Aufhebung der Haftbefehle im Fall Joachim Wolbergs verworfen und damit im Ergebnis die Entscheidung des Landgerichts Regensburg bestätigt. Das Landgericht Regensburg hatte am 1. März 2018 die Anklage der Staatsanwaltschaft Regensburg gegen vier Angeklagte vom 26. Juli 2017 mit rechtlichen Änderungen zur Hauptverhandlung zugelassen und gleichzeitig die bereits außer Vollzug gesetzten Haftbefehle gegen drei Angeklagte aufgehoben, da diese nicht mehr verhältnismäßig seien. Im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Pressemitteilung des Landgerichts Regensburg vom 1. März 2018. Gegen die Entscheidung, die Haftbefehle aufzuheben, hatte die Staatsanwaltschaft Regensburg Beschwerde eingelegt, welche das Oberlandesgericht Nürnberg nunmehr verworfen hat.

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg nimmt nicht zu der rechtlichen und tatsächlichen Bewertung der Tatvorwürfe durch das Landgericht Regensburg im Eröffnungsbeschluss Stellung. Anders als die Strafkammer des Landgerichts ist der Senat allerdings der Auffassung, dass hinsichtlich der drei Angeklagten nach wie vor der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr vorliegt. Es bestehe immer noch die konkrete Gefahr, dass seitens der Angeklagten auf Zeugen eingewirkt werde. Bei einem der Angeklagten bestehe darüber hinaus auch weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr. Da aber das Landgericht Regensburg den Beginn der Hauptverhandlung erst für den September/Oktober 2018 vorgesehen hat, kommt das Oberlandesgericht wegen des in Haftsachen in besonderem Maße geltenden Beschleunigungsgrundsatzes zu dem Ergebnis, dass eine erneute Inkraftsetzung der Haftbefehle nicht möglich ist und es deshalb bei der Aufhebung verbleibt.

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