Verfassungsgerichtshof lehnt Eilantrag ab
Es bleibt dabei: Keine Silvester-Fete auf der Marienbrücke

28.12.2017 | Stand 13.09.2023, 0:39 Uhr
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In der Entscheidung vom 21. Dezember hat der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs es abgelehnt, die Verordnung der Stadt Passau über die Sperrung der Marienbrücke an Silvester durch einstweilige Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

PASSAU. Mit dieser einstweilligen Anordnung wollte eine Gruppe Passauer Bürger – angeführt von einem Juristen der Universität Passau – das Betretungsverbot der Stadt Passau für die Marienbrücke an Silvester zwischen 23 und 1 Uhr früh aushebeln. Begründung: Die Verbots-Anordnung schränke die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 101 Bayerische Verfassung) verfassungswidrig ein und verstoße gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 Bayerische Verfassung). Sie haben deshalb am 11. Dezember 2017 Popularklage erhoben mit dem Ziel, dass die Verordnung vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärt wird. Zugleich wollten sie mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor allem erreichen, dass die angegriffene Verordnung bis zur Beendigung des Popularklageverfahrens vorläufig außer Vollzug gesetzt wird, damit in diesem Jahr auf der Marienbrücke eine Silvesterfeier stattfinden kann.

Diesem Antrag folgte der Bayerische Verfassungsgerichtshof nicht. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs, der in besonderen Eilfällen selbst zur Entscheidung berufen ist, hat den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung abgelehnt. Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens könne bei der aufgrund der Eilbedürftigkeit nur möglichen überschlägigen Prüfung nicht von offensichtlichen Erfolgsaussichten, aber auch nicht von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Hauptantrags im Popularklageverfahren ausgegangen werden. Die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei deshalb anhand einer Folgenabwägung zu treffen.

Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Popularklage im Hauptsacheverfahren Erfolg, so der Präsident, würden – wohl zahlreiche – Personen zu Unrecht davon abgehalten, in der Silvesternacht zwischen 23 Uhr und 1 Uhr die Marienbrücke zu betreten oder mit Fahrrädern zu befahren. Erginge die primär beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Popularklage im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg, so der Präsident weiter, würde die von der Stadt Passau mit der Verordnung angestrebte Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz durch weitgehende Sperrung der Marienbrücke für Fußgänger und Fahrradfahrer unterbleiben. Dies könnte dazu führen, dass es auf der Marienbrücke zu irreversiblen Beeinträchtigungen bedeutender Rechtsgüter, insbesondere von Leben und Gesundheit von Personen (also zu Toten oder Verletzten) kommt, was bei Fortgeltung der Verordnung verhindert werden könnte.

Angesichts der überragenden Bedeutung von Leben und Gesundheit der möglicherweise Gefährdeten überwiegen die Gründe gegen das Außerkraftsetzen der angegriffenen Verordnung. Auch eine Außervollzugsetzung unter Auflagen kommt für den Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes nicht in Betracht.

Passau