Berchtesgadener Land
Touristische Tagesausflüge untersagt

12.01.2021 | Stand 21.07.2023, 1:58 Uhr
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Ab Mittwoch, 13. Januar 2021, 0.00 Uhr, tritt im Landkreis Berchtesgadener Land eine Allgemeinverfügung in Kraft, die Touristische Tagesausflüge dorthin untersagt.

Berchtesgadener Land. Das Landratsamt Berchtesgadener Land hat aufgrund der aktuell hohen Corona-Infektionszahlen entschieden, Tagesausflüge in das Berchtesgadener Land zu untersagen. Seitens der Regierung von Oberbayern und des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ist der Entwurf der entsprechenden Allgemeinverfügung am späten Montagabend, 11. Januar 2021, geprüft und genehmigt worden. Die Verfügung tritt zum Mittwoch, 13. Januar 2021, 0.00 Uhr, in Kraft und gilt vorerst bis Sonntag, 31. Januar 2021, 24.00 Uhr.

„Als Landrat bin ich sehr froh darüber, dass diese Prüfung durch die Regierung von Oberbayern und das Bayerische Gesundheitsministerium zeitnah abgeschlossen werden konnte. Gleichlautend entspricht die besagte Allgemeinverfügung auch der Verfügung des Landkreises Miesbach“, informiert Landrat Bernhard Kern zu der neuen Allgemeinverfügung.

Aufgrund des 7-Tage-Inzidenzwertes von über 200 gilt seit 11. Januar 2021 auch für die Bewohner des Landkreises Berchtesgadener Land die neue „15-km-Regelung“. Nach § 25 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) sind damit touristische Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um die Wohnortgemeinde hinaus untersagt. Maßgeblich ist die Gemeindegrenze der Wohnortgemeinde. Die Regelung erfasst ausschließlich touristische Tagesreisen, das heißt in erster Linie Ausflüge, die der Freizeitgestaltung (zum Beispiel wandern, Spazieren gehen, freizeitsportliche Aktivitäten, etc.) dienen. Bei Vorliegen triftiger Gründe ist das Verlassen des 15-km-Radius um den eigenen Wohnort weiterhin möglich. Diese triftigen Gründe ergeben sich aus den Regeln zur allgemeinen Ausgangsbeschränkung nach § 2 der 11. BayIfSMV, ausgenommen davon ist aber § 2 S. 2 Nr. 10 „Sport und Bewegung an der frischen Luft“. Dies stellt explizit keinen triftigen Grund zum Verlassen der 15-km-Grenze dar.

Darüber hinaus hat der Landkreis Berchtesgadener Land von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch touristische Tagesausflüge in den Landkreis zu untersagen. Die entsprechende Allgemeinverfügung tritt zum Mittwoch, 13. Januar 2021, 0.00 Uhr, in Kraft. Von der Regelung betroffen sind alle Bürgerinnen und Bürger, die nicht im Landkreis Berchtesgadener Land wohnen. Die Einreise aus triftigem Grund bleibt ebenfalls weiterhin erlaubt. Auch hier gelten die Regelungen zur allgemeinen Ausgangsbeschränkung mit Ausnahme der Einreise wegen „Sport und Bewegung an der frischen Luft.“ Weiter erlaubt bleiben also beispielsweise Einkäufe, Arztbesuche, Arbeitswege oder Familienbesuche.

Erst wenn das Infektionsgeschehen deutlich gesenkt ist und der Inzidenzwert gemäß Robert-Koch-Institut (RKI) sieben Tage in Folge unter 200 liegt, kann die Verordnung des Freistaates Bayern und die zusätzliche Allgemeinverfügung für das Berchtesgadener Land außer Kraft gesetzt werden. „Ich werbe nochmals um Akzeptanz der Maßnahmen in dieser angespannten und schwierigen Zeit. Es ist mir und muss uns ein gemeinschaftliches Anliegen sein, das Infektionsgeschehen beziehungsweise die Infektionszahlen deutlich zu senken. Wir wollen bei den Infektionszahlen nicht weiter an der Spitze in Bayern beziehungsweise in Oberbayern bleiben! Wenn wir nunmehr die Impfungen annehmen, die Vorgaben und die Verordnungen des Freistaates Bayern würdigen, bin ich zuversichtlich, dass wir in den kommenden Wochen das extreme Infektionsgeschehen in unserer Region deutlich verbessern“, so Landrat Bernhard Kern und fügt hinzu: „Wir freuen uns eigentlich, wenn Gäste und Besucher zu uns ins Berchtesgadener Land kommen. Derzeit ist es aus besagten Gründen schlichtweg vorübergehend nicht möglich.“

Hinweis: Das Landratsamt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine „Allgemeinverfügung“ keine Verfügung ist, die der Landrat erlässt – wie dies zuweilen dargestellt wurde. Es handelt sich um eine Verfügung, die zusätzlich zur derzeit gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Freistaates Bayern durch das Staatliche Landratsamt in seiner Funktion als Staatsbehörde erlassen wird beziehungsweise erlassen werden muss.

Mühldorf a.Inn