Planfeststellungsverfahren eingeleitet
Umbau der Pürtener Kreuzung und des Bahnübergangs

19.04.2018 | Stand 20.07.2023, 11:45 Uhr
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Die Staatsstraße 2091 am östlichen Ortsrand von Waldkraiburg (Pürtener Kreuzung) soll umgebaut werden. Im Zuge des Umbaus soll der Bahnübergang in eine Unterführung umgewandelt werden. Das notwendige Planfeststellungsverfahren wurde jetzt von der Regierung von Oberbayern eingeleitet. Die Planunterlagen können im Rathaus von Waldkraiburg eingesehen werden.

WALDKRAIBURG Die Regierung von Oberbayern leitet das Planfeststellungsverfahren für einen verkehrsgerechten Umbau der Staatsstraße 2091 am östlichen Ortsrand der Stadt Waldkraiburg entlang des Mühldorfer Harts ein. Das Staatliche Bauamt Rosenheim hat den Antrag dafür gestellt. Im Zuge der Planung wird die derzeit noch mit einer Ampel geregelte „Pürtener Kreuzung“ der Staatsstraße 2091 mit der Staatsstraße 2352 durch eine „höhenfreie“ Lösung ersetzt. Gleichzeitig wird der bestehende Bahnübergang beseitigt und die Staatsstraße künftig unter der Bahnstrecke Rosenheim – Pilsting geführt. Als Ersatz für baubedingt in Anspruch genommene Wald- und Gehölzstrukturen werden in der Gemeinde Niederbergkirchen im Ortsteil Oberrohrbach Flächen neu aufgeforstet. Die Planunterlagen sind jetzt öffentlich einsehbar.

Die Stadt Waldkraiburg legt die Planunterlagen im Rathaus aus. Für die Gemeinde Niederbergkirchen legt diese auch die Verwaltungsgemeinschaft Rohrbach in ihrem Dienstgebäude aus. Dort können Interessierte die Unterlagen für einen Monat während der Dienstzeiten einsehen. Nähere Einzelheiten zu Ort und Zeit der Auslegung sowie zur Möglichkeit, Einwendungen gegen die Planung zu erheben, geben die Stadt Waldkraiburg und die Verwaltungsgemeinschaft Rohrbach ortsüblich bekannt.

Zudem sind Planunterlagen auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern abrufbar unter https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/allgemein/

planfeststellung/verfahren/verkehr/08828/. Für die Erhebung von Einwendungen gelten ebenfalls die von der auslegenden Gemeinde bekannt gemachten Bedingungen und Fristen. Insbesondere können Einwendungen aus rechtlichen Gründen nicht mit einer gewöhnlichen E-Mail erhoben werden können.

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