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Rauchwarnmelder retten Leben

12.01.2018 | Stand 25.07.2023, 0:32 Uhr
−Foto: Foto: 123rf.com

Seit Januar 2013 ist es in Bayern Pflicht, neue Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Nach einer Übergangsfrist bis Ende 2017 müssen alle bestehenden Wohnungen mit Rauchwarnmeldern nachgerüstet sein.

MÜHLDORF Eine lästige, kostspielige Sache oder eine sinnvolle, lebensrettende Maßnahme? „Ich appelliere an alle Bürgerinnen und Bürger, sich mit diesem Thema ausgiebig zu befassen und Rauchwarnmelder zu installieren“, sagt Landrat Georg Huber. „Es geht nicht nur um den Versicherungsschutz, der damit weiterhin gewährleistet wird, sondern eben auch um Menschenleben.“ Auch die Bezirkskaminkehrer übernehmen auf Wunsch den Einbau von Rauchwarnmeldern gegen Entgelt – und übernehmen damit die Haftung für einen gewissen Zeitraum. „Bei unserem diesjährigen Kaminkehrerempfang hat Kaminkehrer und Energieberater Anton Wendl noch mal darauf aufmerksam gemacht, dass alle Bürgerinnen und Bürger sich jederzeit gerne an ihren Kaminkehrer wenden können, der die Installation der Rauchwarnmelder dann fachgerecht vornimmt.“ Natürlich kann ein Einbau auch selbstständig erfolgen oder über jeden weiteren Anbieter auf dem freien Markt.

„Brauche ich jetzt in jedem Raum einen Rauchwarnmelder?“ „Was mache ich, wenn ich koche und es dampft, dann geht doch der Alarm los?“ – Es gibt viele Fragen rund um die Rauchwarnmelder. Alle wichtigen Informationen sind in einer Infobroschüre des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr enthalten. Sie finden diese online unter: https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/iib7_rauchwarnmelderpflicht_fragen_und_antworten_201512.pdf oder auf der Homepage des Landratsamtes Mühldorf unter www.lra-mue.de.

Zu den Installationsorten der Rauchwarnmelder heißt es: Laut Artikel 46 Absatz 4 BayBO (Bayerische Bauordnung) müssen „Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“ Bedeutet, auch Mieter sind in der Verantwortung: Sie müssen sich nach Installation durch den Wohnungseigentümer darum kümmern, dass die Rauchwarnmelder fortlaufend funktionieren.

Eingebaut bzw. angebracht und betrieben werden müssen die Rauchwarnmelder so, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird (Art. 46 Abs. 4 Satz 2 BayBO). Grundsätzlich gehören Rauchwarnmelder natürlich an die Zimmerdecke, da sich Brandrauch immer zuerst unter der Decke sammelt. Informationen zu Standortwahl, Montage und Wartung und gegebenenfalls Anleitungen zum Batteriewechsel, falls erforderlich, sind in den Herstelleranweisungen bzw. Betriebsanleitungen enthalten. Übrigens: Regelmäßig wiederkehrende Prüfungen der Betriebsbereitschaft von Rauchwarnmeldern sind baurechtlich nicht vorgeschrieben. Einige Gerätehersteller empfehlen in ihren Betriebsanleitungen allerdings, dass einmal jährlich eine Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder durch Betätigen der Test-Taste durchgeführt werden sollte; mit dieser Testfunktion wird der Melder komplett gemäß DIN EN 14604 geprüft.

Was muss beim Kauf von Rauchwarnmeldern beachtet werden? Als Rauchwarnmelder werden europäisch genormte Produkte bezeichnet, die der DIN EN 14604 „Rauchwarnmelder“ entsprechen. Diese Produktnorm definiert Rauchwarnmelder als „Geräte zur Feststellung von Rauch und zum Generieren eines akustischen Alarmsignals“. Rauchwarnmelder, die in Deutschland in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, müssen eine CE-Kennzeichnung nach DIN EN 14604 tragen.

Wer ist für die Installation der Rauchwarnmelder verantwortlich? Die bauordnungsrechtliche Pflicht zur Installation der Rauchwarnmelder trifft die Bauherren und die Pflicht zur Nachrüstung bei vorhandenen Wohnungen die jeweiligen Eigentümer. Die Montage von Rauchwarnmeldern ist, wie auch für andere Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BayBO); das bedeutet „genehmigungsfrei“, es muss also keine Montagegenehmigung eingeholt werden.

Bei Fragen rund um das Baurecht in Verbindung mit den Rauchwarnmeldern wenden Sie sich gerne an das Bauamt im Landratsamt Mühldorf, Ernst Hausner, unter Tel. 08631-699 467. Fragen zur Öffentlichen Sicherheit und Ordnung beantwortet Christine Knoblauch unter Tel. 08631-699 320.

Mühldorf a.Inn