Arbeitskampf
Streiks müssen der Arbeitsagentur gemeldet werden

24.01.2018 | Stand 24.07.2023, 15:14 Uhr
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Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Arbeitskampf stattfindet, haben bei dessen Ausbruch und Beendigung der Agentur für Arbeit unverzüglich Anzeige zu erstatten, informiert die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Deggendorf.

DEGGENDORF So steht es im Paragraf 320 Absatz 5 des dritten Sozialgesetzbuches. Darauf weist die Agentur für Arbeit Deggendorf hin. Die Arbeitsagentur ist im Tarifstreit zu Neutralität verpflichtet. In einen von Streik betroffenen Betrieb dürfen grundsätzlich keine Arbeitskräfte vermittelt werden, außer wenn der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz des Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen.

Außerdem dürfen weder Arbeitslosengeld noch Kurzarbeitergeld gezahlt werden, wenn dadurch in einen Arbeitskampf eingegriffen würde. Streiks und Aussperrungen sind unverzüglich der Agentur für Arbeit zu melden – ebenso deren Beendigung. Das gilt auch für Warnstreiks. Gewerkschaften können ebenfalls eine entsprechende Meldung erstatten. Die erforderlichen Anzeigenvordrucke sind im Internet unter www.arbeitsagentur.de (Startseite > Unternehmen > Personalfragen klären > Ihre Pflichten als Arbeitgeber > Streik/Aussperrung) abrufbar.

Werden Anzeigen über Beginn und Ende von Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Warnstreik und Aussperrung) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, die mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden kann.

Deggendorf