Überleben, wenn’s brennt
Ab Januar sind Rauchwarnmelder Pflicht

29.11.2017 | Stand 04.08.2023, 0:30 Uhr
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Jede Wohnung muss ausgestattet sein, sagt Feuerwehrmann Jürgen Weiß.

BAYERN. Rund 400 Personen sterben jedes Jahr in Deutschland bei Bränden. Fast alle davon sind Opfer einer Rauchgasvergiftung, die innerhalb von zwei Minuten tödlich sein kann. Schon allein deshalb ist es keine Gängelei, dass ab 1.1.2018 eine Pflicht zum Anbringen von Rauchwarnmeldern in Wohnungen besteht, so Hauptlöschmeister Jürgen Weiß, Fachreferent des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e.V. (LFV): „Uns Feuerwehrleuten ist sehr daran gelegen, dass sich so viele Menschen wie möglich darum kümmern, ihre Wohnungen mit Rauchwarnmeldern abzusichern. Schließlich dient diese Vorschrift aus der Bayerischen Bauordnung der eigenen Sicherheit. Und auch wir retten lieber Überlebende, als Tote zu bergen. Rauchwarnmelder haben da einen großen Nutzen.“

Auch Gästezimmer und Spielzimmer ausstatten

Aber was genau ist jetzt eigentlich Pflicht und was muss getan werden? „Die Installationspflicht besteht für alle Wohnungen, dazu gehören auch Doppelhaushälften oder Reihenhäuser“, so der Floriansjünger. „Prinzipiell muss in jedem Raum, der zum Schlafen genutzt wird, ein Rauchwarnmelder installiert werden. Dazu gehören auch Gästezimmer oder zum Beispiel der Hobbykeller, in dem ein Gästebett steht. Auch Kinderzimmer und sogar Kinderspielzimmer müssen ausgestattet werden.“ Intention dahinter ist, dass der menschliche Geruchssinn im Schlaf nicht funktioniert, man also einen Brand nicht früh genug mit bekommt – da ist der Rauchwarnmelder ein wichtiger Aufpasser. „Zu den Räumen, die ausgestattet werden müssen, gehören aber auch Flure, die zu Wohnräumen führen“, erklärt der Hauptlöschmeister weiter. Schließlich soll es für einen Betroffenen möglich sein, im Falle eines Brandes noch selbst fliehen zu können.

Gute Rauchwarnmelder entsprechen der DIN EN 14 604 und haben eine CE-Kennzeichnung. Wenn der Rauchmelder noch ein Testkennzeichen mit einem „Q“ hat, deutet das auf hohe Qualität hin. Eingebaut werden dürfen Rauchwarnmelder übrigens auch von Privatleuten – außer ein Betrieb wie eine Hausverwaltung kümmert sich um Einbau und Wartung. Dann sollte der Einbau von einem Fachmann übernommen werden, der nach DIN-Normen vorab geschult wurde. „Für den Einbau braucht es ein gewisses handwerkliches Verständnis“, so Weiß, „besonders, wenn es um Einbauten in weitläufigen Häusern geht. Die Gebrauchsanweisung muss da schon genau befolgt werden.“

Funktionsfähigkeit muss geprüft werden

Nach dem Einbau sollte man in regelmäßigen Abständen die Funktionsfähigkeit des Rauchwarnmelders prüfen. Auch das kann der Privatmann selber machen. Wichtig ist dabei, die Batterie zu prüfen, dafür zu sorgen, dass nichts verstopft oder verhängt ist. Übrigens sollte man auch „wartungsfreie“ oder „Zehn-Jahres-Rauchmelder“ überprüfen, um eine Betriebsfähigkeit zu garantieren. Genauere Informationen dazu finden sich in der jeweiligen Gebrauchsanweisung des Rauchwarnmelders. Wer als Mieter von seinem Vermieter den Auftrag der jährlichen Wartung bekommen hat, was gesetzlich möglich ist, muss das schriftlich für den Vermieter festhalten – das dient im Ernstfall der Klärung der Schuldfrage.

Wer zahlt bei Fehlalarm der Feuerwehr?

Stichwort Fehlalarm: Knapp 900 Fehlalarme durch Rauchwarnmelder wurden in Bayern im Jahr 2016 erfasst – manchmal ruft in solchen Fällen ein Passant oder ein Nachbar die Feuerwehr. Doch wer kommt im Fall des Falles für den „unnötigen“ Einsatz auf? „Der Feuerwehreinsatz selbst ist kostenfrei“, erklärt Feuerwehrmann Weiß. „Egal, wer anruft, für den Irrtum des Menschen kann man da nichts anlasten. Das Einzige, was im Falle eines Fehlalarmes auf den Eigentümer als Kosten zukommen kann, sind die, die durch das gewaltsame Aufbrechen zum Beispiel von Wohnungstüren durch die Feuerwehr entstehen.“

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