PFOA im Boden
Laut Bundesrecht ist Deponierung nicht notwendig

24.08.2018 | Stand 28.07.2023, 22:10 Uhr
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MdL Günther Knoblauch wendet sich mit Anfrage an die Staatsregierung, warum bayerische Behörden geltendes Recht nicht anwenden

LANDKREIS. Mit der Inbetriebnahme der Trinkwasserfilter steht den Bürgerinnen und Bürgern im Landkreis Altötting nun endlich wieder sauberes Trinkwasser zur Verfügung. Aber auch der Boden im Landkreis Altötting ist auf 190 Quadratkilometern Fläche bis zu 50 Meter tief mit PFOA belastet. Das führt derzeit bereits zu großen Problemen im Baubereich und bei der Industrieansiedlung, da die bayerischen Behörden bei Bauvorhaben über der Bagatellgrenze von 500 Kubikmetern, derzeit eine Deponierung des Bodenaushubs verlangen.

Durch die Aktivkohlefilter ist das Trinkwasser ab September abgesichert, so dass eine Verlagerung des Bodens innerhalb des belasteten Gebietes keine Verschlechterung der Situation darstellt. „Meines Erachtens könnte daher §12 Abs. 10 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) zur Anwendung kommen“, betont Günther Knoblauch, „so dass das Aushubmaterial an anderer Stelle verbaut werden könnte, beispielsweise in Form von Lärmschutzwällen oder Geländeaufschüttungen.“ Er hat sich deshalb mit einer Anfrage an die Bayerische Staatsregierung gewandt, um zu klären, warum von den bayerischen Behörden die Bundesregelung nicht bestätigt wird.

„Durch diese Verzögerungen werden auch Investitionen in Höhe von mehreren hundert Millionen Euro verhindert“, so Knoblauch. „Die scheinbar angestrebte Einrichtung von Monodeponien verbessert die Situation in 20 bis 50 Metern Tiefe aber ebenfalls nicht.“ Durch dieses Verhalten setzt die Staatsregierung den Wirtschaftsstandort aufs Spiel! Knoblauch betont: „Wir brauchen dringend eine pragmatische Lösung für die Bürgerinnen und Bürger, die bauen wollen sowie für die Wirtschaft in der Region.

Der § 12, Abs. 10 Bundesbodenschutzverordung: „In Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verlagerung von Bodenmaterial innerhalb des Gebietes zulässig, wenn (…) insbesondere die Schadstoffsituation am Ort des Aufbringens nicht nachteilig verändert wird. Die Gebiete erhöhter Schadstoffgehalte können von der zuständigen Behörde festgelegt werden“ wäre diese Lösung.

Altötting