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Was ändert sich 2018 bei der Unternehmensgründung?

15.02.2018 | Stand 26.07.2023, 8:55 Uhr
−Foto: Foto: www.Pixabay.com / geralt

Jedes Jahr zum Jahreswechsel treten neue Gesetze in Kraft. Auch Existenzgründer und langjährig Selbstständige müssen sich Jahr für Jahr mit neuen Vorschriften, Anpassungen, Gesetzesänderungen und neuen Gesetzgebungen auseinandersetzen. Das gilt natürlich auch für das Jahr 2018. Hier gibt es erfreuliche und weniger erfreuliche Neuerungen. Dieses Jahr stehen Abschreibungen, die Steuererklärung, die Datenschutz-Grundverordnung und die Mitarbeiterrechte im Fokus.

Änderungen bei der Einkommensteuer und der Einkommensteuererklärung

1) Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer steigt

Bisher lag der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer bei 8820 Euro. Die Bundesregierung hat diesen Betrag ab 2018 auf 9000 Euro erhöht, wobei für Ehepartner der doppelte Betrag, nämlich 18.000 Euro, gilt. Erreicht ein Steuerzahler diese Einkommensgrenze nicht, muss er seinen Verdienst nicht versteuern.

Das Bundesfinanzministerium hat umfangreiche Entlastungen für Familien beschlossen. Dabei erhöht sich beispielsweise auch der Kinderfreibetrag von derzeit 7356 auf 7428 Euro pro Kind.

2) Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung verlängert

Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung gelten ab 2018 verlängerte Fristen. Für Gründer und Unternehmer gilt der 31. Juli des darauffolgenden Jahres als Stichtag für die Abgabe der Steuerunterlagen. Bisher galt der 31. Mai als Stichtag. Wie bisher können Steuerpflichtige eine Fristverlängerung beantragen. Wenn dabei der Steuerberater die Fristverlängerung beantragt, hat die Abgabe Zeit bis zum 28. oder 29. Februar des übernächsten Jahren. Unternehmensgründer, die ihre Steuerverwaltung selbst vornehmen, beispielsweise mit der Unternehmenssoftware von Lexware, müssen diese Fristen natürlich auch beachten. Dabei ist sehr wichtig, dass diese Änderungen erst für die Steuererklärung 2018 gelten. Für die Steuererklärung 2017 gelten noch die alten Fristen.

3) Einreichung der Belege mit der Steuererklärung entbehrlich

Selbstständige müssen nach wie vor alle Belege für die Buchhaltung sammeln und aufbewahren. Jedoch ist es zukünftig nicht mehr notwendig, dass Selbstständige alle Belege mit der Steuererklärung bei der Finanzbehörde einreichen. Nach Ermessen kann der zuständige Sachbearbeiter die entsprechenden Belege vom Unternehmer anfordern, um sie zu prüfen. Deshalb sollten Gründer alle Unterlagen gut aufbewahren. Das Finanzamt kann noch ein Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheides die Vorlage der entsprechenden Belege verlangen.

4) Verschärfte Regelungen bei verspäteter Abgabe

Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung drohen hohe Zuschläge. Ab 2018 gelten hier verschärfte Regelungen, der Ermessensspielraum der Finanzämter fällt weg und der Verspätungszuschlag gilt automatisch. Wer seine Steuererklärung verspätet abgibt, muss pro angefangenem Monat 0,25 Prozent von der festgesetzten Steuernachzahlung als Verspätungszuschlag entrichten.

Reicht ein Unternehmer seine Steuererklärung beispielsweise viereinhalb Monate zu spät ein und beträgt die vom Finanzamt festgesetzte Nachzahlung 50.000 Euro, muss er für jeden Monat Verspätung 125 Euro bezahlen. Das dind dann insgesamt 625 Euro.

Einige der Änderungen betreffen die Einkommensteuererklärung. −Foto: www.pixabay.com / Simon

Neue Regelungen für die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Für Wirtschaftsgüter mit einem geringen Wert, deren Anschaffungskosten zwischen 150 und 410 Euro netto lagen, konnten Unternehmer bisher die vereinfachte Abschreibung in Anspruch nehmen. Ab 2018 steigen die Unter- und die Obergrenze für diese Regelung. Für Wirtschaftsgüter, die einen Wert zwischen 250 und 800 Euro netto haben, gilt die vereinfachte Abschreibung. Unternehmer können bei betriebsbedingten Anschaffungen innerhalb dieser Grenzen nun wählen, ob sie die Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammenfassen und eine Abschreibung über fünf Jahre wählen oder ob sie die Sofortabschreibung in vollem Umfang wählen.

Beim Kassengesetz gelten verschärfte Regelungen

Für alle Unternehmer ist das Führen einer Kasse Pflicht. Das gilt auch, wenn der Unternehmer nur kleinere Ausgaben, wie Portokosten oder Geschäftsessen, zu bezahlen hat. Ab 2018 haben Finanzämter die Möglichkeit, eine unangemeldete Kassenprüfung durchzuführen. Dafür sind Kasse und Inhalt sowie das Kassenbuch mit allen Belegen vorzulegen. Hat der Prüfer den Verdacht, dass Unstimmigkeiten vorliegen, kann er eine sogenannte Außenprüfung anordnen. Im schlimmsten Fall drohen Bußgelder im fünfstelligen Bereich. Um sich die Führung des Kassenbuches zu vereinfachen, können Gründer die kostenlose Kassenbuchvorlage von Lexoffice verwenden.

Neues für Kleinunternehmer bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Bisher konnten Kleinunternehmer eine formlose Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit der Steuererklärung einreichen. Mit der Steuererklärung für 2017 ändert sich dies. Gründer mit einem geringeren Einkommen als 17.500 Euro für das Kalenderjahr müssen die Anlage EÜR ausfüllen. Diese ist dann elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

Neue Regelungen für freiwillig Krankenversicherte und die Künstlersozialversicherung

Viele Gründer versichern sich am Anfang freiwillig bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Ab 2018 ändert sich die Beitragsfestsetzung. Die Krankenkassen setzen einen vorläufigen Beitrag anhand des letzten Einkommensteuerbescheides fest. Liegt der Bescheid für das Kalenderjahr vor, müssen Unternehmer diesen einreichen. Aufgrund dieser Daten erhebt die Krankenversicherung den Beitrag rückwirkend. Das bedeutet, dass Gründer die Beiträge aufgrund der tatsächlichen Einnahmen bezahlen müssen. Entsprechend bekommt der Gründer bei zu hoch angesetzten Beiträgen eine Erstattung bzw. muss Beiträge nachzahlen, wenn die Vorauszahlungen zu niedrig waren. Diese Regelung gilt ausschließlich für Selbstständige unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze.

Bei der Künstlersozialkasse sinkt der Beitragssatz. Im Jahr 2017 lag der Prozentsatz bei 4,8 Prozent von den Künstlerhonoraren. Ab 2018 liegt der Beitragssatz bei nur noch 4,2 Prozent.

Für Arbeitgeber ändert sich Folgendes:

1) Anspruch auf Auskunft zu Vergleichslöhnen

Arbeitnehmer haben ab 2018 das Recht auf Auskunft zum Lohn ihrer Arbeitskollegen, die dieselbe Tätigkeit verrichten. Das Entgelttransparenzgesetz soll dazu beitragen, die Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen zu verringern. Die Bundesregierung will damit Lohnungerechtigkeiten entgegenwirken.

2) Gesetzgeber schafft Haftungsrisiko für Betriebsrenten ab

Bei der Betriebsrente hat der Gesetzgeber das Haftungsrisiko abgeschafft. Es ist kein fester Betrag mehr zuzusichern. Damit will der Gesetzgeber die Betriebsrente wieder attraktiver machen. Darüber hinaus gibt es Steuerzuschüsse bei Abschluss entsprechender Verträge.

Die neue EU-Datenschutzverordnung

Ab 2018 gilt europaweit die neue Datenschutzverordnung. Sie orientiert sich am deutschen Datenschutzrecht, weshalb sich nichts Grundlegendes ändern wird für deutsche Gründer. Einige Regelungen sind ab sofort jedoch präziser und umfangreicher. So sind alle Unternehmen zum Datenschutzmanagement verpflichtet. Sind in einem Unternehmen mehr als neun Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst, ist ein Datenschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben. Bei Verstößen verhängen die zuständigen Behörden Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro. Der TÜV-Nord hat die neuen Regelungen in einem Artikel zusammengefasst.

(Bildnachweise) Titelbild: Pixabay @ geralt / Infografik: Pixabay @ Simon (CC0 Creative Commons)