Stille Tage
Die Stadt Weiden weist auf Regelungen zum Schutz der Feiertage hin

11.07.2017 | Stand 24.07.2023, 19:17 Uhr
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Aufgrund des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 21. Mai 19 80 (BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2013 (GVBl S. 402) sind an Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag einige Veranstaltungen verboten. Darauf weist die Stadt Weiden hin.

WEIDEN Am Gründonnerstag, am Karfreitag sowie am Karsamstag sind ffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, wenn der diesem Tage entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt ist verboten. Am Karfreitag sind auch Sportveranstaltungen und in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art nicht erlaubt. Die Beschränkung gilt am Gründonnerstag von 2 bis 24 Uhr, am Karfreitag von 0 bis 24 Uhr und am Karsamstag von 0 Uhr bis 24 Uhr.

So sind an den stillen Tagen insbesondere der Betrieb von Spielhallen, Wettvermittlungsstellen (Wettbüros), Geld- und Warenspielgeräten in Gaststätten, die diesen Tagen nicht entsprechende Musik in Diskotheken, öffentliche Tanzveranstaltungen sowie Darbietungen in Nachtlokalen unzulässig.

Auf den besonderen Schutz des Karfreitags wird ausdrücklich hingewiesen. So sind an diesem Tag in Diskotheken keinerlei Musikdarbietungen erlaubt, ebenso sind Sportveranstaltungen und öffentliche Preisschafkopfveranstaltungen am Karfreitag unzulässig.

Schwandorf