WEIDEN Am Gründonnerstag, am Karfreitag sowie am Karsamstag sind ffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, wenn der diesem Tage entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt ist verboten. Am Karfreitag sind auch Sportveranstaltungen und in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art nicht erlaubt. Die Beschränkung gilt am Gründonnerstag von 2 bis 24 Uhr, am Karfreitag von 0 bis 24 Uhr und am Karsamstag von 0 Uhr bis 24 Uhr.
So sind an den stillen Tagen insbesondere der Betrieb von Spielhallen, Wettvermittlungsstellen (Wettbüros), Geld- und Warenspielgeräten in Gaststätten, die diesen Tagen nicht entsprechende Musik in Diskotheken, öffentliche Tanzveranstaltungen sowie Darbietungen in Nachtlokalen unzulässig.
Auf den besonderen Schutz des Karfreitags wird ausdrücklich hingewiesen. So sind an diesem Tag in Diskotheken keinerlei Musikdarbietungen erlaubt, ebenso sind Sportveranstaltungen und öffentliche Preisschafkopfveranstaltungen am Karfreitag unzulässig.
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