Entscheidung
Ausnahmeentscheidungen für Schalldämpfer bei der Jagdausübung sind möglich

09.07.2017 | Stand 29.07.2023, 16:24 Uhr
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Eine Reihe von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und Abhandlungen in Fachzeitschriften hat sich mit der Genehmigung von Schalldämpfern für Schusswaffen zur Jagdausübung, vor allem für Berufsjäger und dienstlich mit der Jagd betraute Personen, beschäftigt, berichtet der CSU-Landtagsabgeordnete Alexander Flierl.

LANDKREIS SCHWANDORF/BAYERN Durch die Verwendung von schallreduzierten Waffen wird der Schussknall nicht völlig, aber um 20 bis 30 Dezibel verringert, sodass eine für den Gesundheitsschutz entscheidende Lärmschwelle für den Schützen unterschritten wird. Daneben reduziert sich auch die Umgebungsbelastung (für Treiber, Hundeführer, Hunde, Anwohner, usw.). Folgerichtig habe man sich daher in Bayern entschlossen, den Verwaltungsvollzug bei Anträgen von Jägern, die diese technische Möglichkeit nutzen wollen, einheitlich zu regeln bzw. zu gestalten, so Flierl.

Nach der Rechtslage unterliegt der Umgang mit Schalldämpfern waffenrechtlich der Erlaubnispflicht und die Jagd mit Schalldämpfer ist zudem gemäß den Bestimmungen des Bayerischen Jagdgesetzes an sich verboten. Für die notwendige Ausnahmeentscheidung für die Aufhebung des jagdrechtlichen Verbots ist insbesondere das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit zu berücksichtigen. Anträge auf Erteilung der jagdrechtlichen Zulassung von Schalldämpfern sollen daher positiv verbeschieden werden.

Aus waffenrechtlicher Sicht sind – nachdem durchgreifende Sicherheitsbedenken nicht bestehen – keine Gründe ersichtlich, die gegen die Verwendung von Schalldämpfern für Jagdlangwaffen sprechen, sodass das jeweils persönliche Interesse am Gesundheitsschutz regelmäßig die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiegt. Dies gilt, soweit das jagdrechtliche Verbot aufgehoben ist, unabhängig von einer etwaigen Vorschädigung des Gehörs und auch davon, ob es sich um einen Berufsjäger oder einen anderen Jäger handelt. Eine Übertragung dieser Grundsätze auf Kurzwaffen ist jedoch nicht gegeben. Für das Führen einer Schusswaffe mit Schalldämpfer zur Jagdausübung bedarf es keines Waffenscheins, hierfür ist der Eintrag in die Waffenbesitzkarte und der Jagdschein ausreichend.

Abgeordneter Flierl: "Somit hat der Freistaat Bayern wiederum eine praktikable sowie an der Jagdpraxis orientierte Entscheidung für alle Jägergruppen, egal ob sie die Jagd beruflich ausüben oder in ihrer Freizeit, getroffen."

Schwandorf