Keine Anklage
Bundesverfassungsgericht legt Causa Tennessee Eisenberg zu den Akten

08.07.2017 | Stand 02.08.2023, 5:11 Uhr
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Mit Beschluss vom 19.10.2010 hatte der Zweite Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg entschieden, dass wegen der tödlichen Schüsse auf den Regensburger Studenten Tennessee Eisenberg im April 2009 keine Anklage gegen die beteiligten Polizeibeamten zu erheben ist.

REGENSBURG_25KARLSRUHE Das Bundesverfassungsgericht entschied jetzt, dass die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Ent- scheidung angenommen wird. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesge- richts entspreche den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Der Student war bei einem Polizeieinsatz im April 2009 von mehreren Schüssen getroffen und dabei tödlich verletzt worden, nachdem er zuvor Polizeibeamte mit einem vorgehaltenen Küchenmesser bedroht hatte. Vorausgegangen waren wie- derholte Aufforderungen der Polizeibeamten, das Messer niederzulegen sowie der Einsatz von Pfefferspray, die Abgabe eines Warnschusses und zwei Durchschüsse im Knie- und Armbereich.

Nach aufwendigen Ermittlungen kam die Staatsanwaltschaft Regensburg zu dem Ergebnis, dass die Beamten in Notwehr gehandelt hätten und deshalb kein genü- gender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bestehe. Eine Beschwerde ge- gen diese Entscheidung wies der Generalstaatsanwalt in Nürnberg zurück. Dage- gen riefen die Eltern des Getöteten das Oberlandesgericht Nürnberg an. Auch der Zweite Strafsenat des Oberlandesgerichts kam nach eingehender Überprüfung des Falles zu der Überzeugung, die Polizeibeamten hätten mit so hoher Wahrscheinlichkeit in Notwehr gehandelt, dass für eine Anklageerhebung kein Raum ist (vgl. unsere Pressemitteilung vom 21.10.2010 – nachzulesen unter http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2010/02783/). Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts haben die Eltern des getöteten Studenten Verfassungsbeschwerde erhoben.

In der nunmehr vorliegenden Entscheidung vom 26. Juni 2014 (Az. 2 BvR 2699/10) stellt die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts fest, dass sich das Oberlandesgericht detailliert mit den Ermittlungsergebnissen auseinander- gesetzt habe. Dabei seien weder lückenhafte noch tendenziöse, auf die Schonung der beschuldigten Beamten ausgerichtete Ermittlungen erkennbar geworden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletze die Beschwerdeführer nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten.

Regensburg