Urteil
,Nur' sexuelle Nötigung: Kann der Täter von Kumpfmühl abgeschoben werden?

10.10.2017 | Stand 13.09.2023, 1:59 Uhr
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Der Sex-Täter von Kumpfmühl ist zu zwei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt worden. Bei drei Jahren Haft hätte er automatisch sein Aufenthaltsrecht verloren. Doch was geschieht nun?

REGENSBURG Zwei Jahre und neun Monate lautete das Urteil im Fall des pakistanischen Flüchtlings, der an Neujahr 2017 über eine wehrlose Frau hergefallen ist. Angeklagt war zunächst Vergewaltigung, aber die Kammer hatte Zweifel an der Schilderung des Opfers, ob der 25-jährige Mann tatsächlich in den Körper der Frau eingedrungen ist – im „Zweifel für den Angeklagten“ gilt eben auch bei Sex-Tätern.

Staatsanwältin Dr. Christine Müller hatte vier Jahre gefordert, wegen Vergewaltigung. Doch am Ende sah die Kammer lediglich den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt, für die sie Haftstrafe verhängte. Staatsanwältin Müller indes macht vor Gericht eine hervorragende Figur, wenn es darum geht, dass aus dem Opfer kein Täter im Sinne von „selber schuld“ gemacht wird, auch nicht von Verteidigern. Sie lässt Sex-Tätern nichts durchgehen und streitet vehement für die Rolle der Frauen, die missbraucht wurden.

Bei drei Jahren wäre die Ausweisung erfolgt Doch in diesem Fall gab es eben Zweifel, die sich im Urteil niederschlugen. Fraglich ist, ob der Pakistani abgeschoben werden kann, nachdem er seine Haftstrafe verbüßt hat. Das Ausländeramt müsste aktiv werden und dem Mann die Aufenthaltserlaubnis entziehen, wenn er seine Haftstrafe verbüßt hat. Wäre er zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden, würde seine zwingende Ausweisung angeordnet werden. Doch mit dem Urteil von zwei Jahren und neun Monaten kann die Behörde entscheiden, ob sie ihn ausweist oder nicht.

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