Berechnungsvorschriften gelten weiterhin
Kein Sonderwohngeld wegen Corona-Virus

23.03.2020 | Stand 21.07.2023, 18:43 Uhr
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In der aktuellen Situation werden derzeit vermehrt Anfragen an die Wohngeldstelle am Landratsamt gerichtet, ob wegen der Einkommensverluste aufgrund von vorübergehenden Geschäftsschließungen Wohngeld beantragt werden könne.

Landshut. Dazu teilt das Landratsamt mit, dass es für das Wohngeld derzeit keine Sonderregelungen gibt. Es gelten weiterhin die allgemeinen Berechnungsvorschriften nach der Wohngeldreform zum 1. Januar 2020.

Das heißt: Grundsätzlich kann jeder aufgrund seiner Einkommenssituation prüfen lassen, inwieweit ihm Wohngeld zustehen würde. Dabei ist aber weiterhin das Einkommen sämtlicher Familienmitglieder in die Berechnung mit einzubeziehen. Wohngeld ist darüber hinaus grundsätzlich auch nur ein Zuschuss zur Miete (bzw. der Belastung bei Eigenheimen).

Die Wohngeldstelle bittet auch um Verständnis, dass gegebenenfalls aufgrund der aktuellen Ereignisse gestellten Anträge nicht generell bevorzugt abgearbeitet werden können. Es handelt sich schließlich um eine bedarfsabhängige Sozialleistung, die Dringlichkeit ist bei allen bedürftigen Antragstellern gleich hoch einzuschätzen.

Zur Veranschaulichung werden hier zwei Berechnungsbeispiele für den Landkreis Landshut dargestellt:

Ein-Personen-Haushalt:

Bruttokaltmiete:500,00 Euro

Höchstgrenze (§12 WoGG):338,00 Euro

Anzurechnendes Einkommen:850,00 Euro

Mietzuschuss monatlich:60.00 Euro

Vier-Personen-Haushalt:

Bruttokaltmiete:950,00 Euro

Höchstgrenze (§12 WoGG):568,00 Euro

Anzurechnendes Einkommen:1850,00 Euro

Mietzuschuss monatlich:109.00 Euro

Anmerkungen:

Für kreisangehörige Städte und Gemeinden über 10.000 Einwohner (Altdorf, Ergolding, Essenbach und Vilsbiburg) und die Stadt Landshut gelten höhere Obergrenzen bei der Miete.

Das anzurechnende Einkommen wird aus dem Bruttolohn mit pauschalierten Abzügen errechnet, Kindergeld zählt nicht zum wohngeldrechtlichen Einkommen.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen die Wohngeldstelle des Landkreises Landshut unter der Servicenummer 0871/408-1888.

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