Hygiene als höchstes Gebot
Mobile Desinfektions-Anlagen im Kampf gegen die Afrikanische Schweinepest

08.03.2019 | Stand 03.08.2023, 15:07 Uhr
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Das Veterinäramt Landshut weitet seine Vorbeugemaßnahmen gegen eine Infektion mit der Afrikanischen Schweinepest im Landkreis Landshut noch einmal aus – für die Kreisbauhöfe in Rottenburg und Vilsbiburg wurden mobile Desinfektionsstationen angeschafft, die auf Basis Peressigsäure arbeiten.

LANDKREIS LANDSHUT Die Krankheits-Erreger werden durch diese Reinigung abgetötet, das Mittel selbst zerfällt aber darauf in seine absolut natürlichen und ungefährlichen Bestandteile: Essigsäure und Wasser.

So können die Entsorgungstonnen für Wildschweinabfälle in den Kreisbauhöfen neben der üblichen wöchentlichen Reinigung noch effizienter desinfiziert werden. „Der Erreger der Afrikanischen Schweinepest ist enorm widerstandsfähig und das Blut hochansteckend. Gerade deshalb ist die Hygiene entscheidend“, erklärt Ursula Simma, zuständige Sachgebietsleiterin am Veterinäramt Landshut. Die Desinfektionsanlagen könnten in einem Seuchenfall dann bei der dringend nötigen Desinfektion von Anlagen, Lastwägen oder weiteren Fahrzeugen dienen und zu diesem Zweck von den einzelnen Bauhöfen abgezogen werden. Auch am Bauhof der Gemeinde Ergoldsbach befindet sich eine Wildschwein-Abfalltonne des Landkreises, die auch mit einem solchen Desinfektions-Gerät behandelt wird.

Die speziellen Wildschwein-Abfallcontainer wurden auf den Kreisbauhöfen platziert, damit die Jäger die Überreste von erlegten Wildschweinen sicher entsorgen können. Denn das Wildschweinmaterial kann mit hochansteckenden Krankheitserregern wie der Afrikanischen Schweinepest oder der Aujeszky’schen infiziert sein. Deshalb sollten in keinem Fall Schwarzwild-Überreste im Wald verbleiben, um die Ansteckungsgefahr zu verringern.

Die Tonnen sind ausschließlich für den Aufbruch oder Bestandteile von Wildschweinen vorgesehen – Restprodukte oder Schlachtprodukte anderer Tiere müssen auf herkömmliche Art über die Tierkörperbeseitigung entsorgt werden. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro.

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