Der Rechtstipp
Ihr Recht beim Internetkauf

05.07.2017 | Stand 25.07.2023, 4:17 Uhr
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Tipps von Rechtsanwältin Christiane Zollner, Viechtach

VIECHTACH Der Kunde hat sich ein Wasserbett gekauft. Nach der Anlieferung befüllt er es mit Wasser und testet es drei Tage lang. Er stellt fest, dass seine Erwartungen nicht erfüllt werden und will das Bett zurückgeben. Geht das denn – einfach zurückgeben oder umtauschen, wenn einem die gekaufte Sache nicht gefällt? Und muss dann dem Verkäufer dafür etwas bezahlt werden?

Im Regelfall ist mit Zahlung des Kaufpreises und Übergabe der Kaufsache der Kaufvertrag geschlossen und beide Parteien müssen sich daran festhalten lassen. Einen generellen Anspruch auf Rückgabe oder Umtausch bei Nichtgefallen gibt es nicht. Viele Verkäufer räumen aber ein vertragliches Rückgabe- oder Umtauschrecht ein, dann heißt es z.B.: „Rückgabe oder Umtausch innerhalb von 14 Tagen gegen Vorlage des Kassenbons“.

Gesetzlich geregelt ist das Rückgaberecht dagegen bei sogenannten „Fernabsatzverträgen“: Wer telefonisch, übers Internet, per E-Mail oder Telefax etwas bestellt, hat, von einigen Ausnahmen abgesehen, das Recht, sich 14 Tage lang zu überlegen, ob die Kaufentscheidung die richtige war. Gefällt der Einkauf dann doch nicht, kann man diesen innerhalb der 14 Tage widerrufen oder die Sache einfach zurückschicken. Die Frist beginnt mit der Zusendung der Ware und einer schriftlichen Belehrung über das Widerrufsrecht.  Die Kosten für die Rücksendung trägt der Verkäufer; nur wenn der Preis der Kaufsache unter 40 Euro liegt oder man die vereinbarte Zahlung noch nicht geleistet hat, kann der Verkäufer das Rückporto verlangen.

Das Rückgaberecht gilt sogar dann, wenn der Kunde die Sache schon benutzt hat. Durch die Nutzung verändert sich die Kaufsache im Wert; sie „verschlechtert“ sich. Für diese Verschlechterung muss der Kunde Wertersatz leisten, wenn der Verkäufer beim Kauf schriftlich darauf hingewiesen hat und eine Möglichkeit aufgezeigt hat, wie man die Verschlechterung vermeiden kann. Ausgeschlossen ist aber ein Wertersatz, wenn die Verschlechterung ausschließlich wegen der Prüfung der Kaufsache entsteht. Und zur Prüfung der Kaufsache gehört auch das Ausprobieren. Der Kunde mit dem Wasserbett musste für die Benutzung keinen Wertersatz bezahlen. Ein Wasserbett, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 3.11.2010,  könne nur dadurch geprüft werden, dass es mit Wasser befüllt wird. Wenn damit schon eine Verschlechterung der Sache verbunden ist, muss der Verkäufer das hinnehmen.

 Es gilt also: kein Wertersatz, wenn die Kaufsache nur geprüft wurde und diese Prüfung ohne Nutzung nicht möglich war!

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