Schadenersatz
BGH urteilt käuferfreundlich bei Mängeln an Immobilien

12.03.2021 | Stand 12.03.2021, 10:00 Uhr

Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa

Immobilienkäufer müssen bei Mängeln am neuen Haus oder an der neuen Wohnung nicht mit hohen Summen in Vorleistung. Schadenersatz kann künftig auch anhand eines Kostenvoranschlags verlangt werden.

Immobilienkäufer können Schadenersatz für Mängel am Haus oder an der Wohnung auch künftig anhand eines Kostenvoranschlags verlangen und müssen nicht selbst mit hohen Summen in Vorleistung treten.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag entschieden. Die zuständigen Richterinnen und Richter bleiben damit ihrer bisherigen Linie treu, obwohl ein anderer BGH-Senat in seinem Rechtsgebiet seit 2018 einen eigenen Weg geht. (Az. V ZR 33/19)

Ob der neue Eigentümer die Arbeiten auch tatsächlich ausführen lässt oder sich mit dem Mangel abfindet, spielt für den Anspruch keine Rolle, wie die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann bei der Urteilsverkündung sagte. Eine Vorfinanzierung sei dem Käufer nicht zumutbar. In dem entschiedenen Fall aus Nordrhein-Westfalen muss der Verkäufer den Käufern einer Wohnung nun knapp 8000 Euro bezahlen, weil es im Schlafzimmer ein Problem mit Feuchtigkeit gibt.