VGH lockert Beschränkungen der Prostitution

23.06.2021 | Stand 25.06.2021, 5:59 Uhr

Sonja Wurtscheid/dpa/Symbolbild

Im Verwaltungsdeutsch ist das älteste Gewerbe der Welt eine «körpernahe Dienstleistung». Der Corona-Lockdown gilt für Sexbetriebe immer noch, doch ein Obergericht lockert nun die Zügel etwas.

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die coronabedingten Einschränkungen der Prostitution in Bayern gelockert. Laut Beschluss des höchsten Verwaltungsgerichts im Freistaat dürfen «Prostitutionsstätten» wieder öffnen. Für Bordelle gilt das jedoch nicht, da die Justiz hierbei fein unterscheidet. Zuerst hatte die «Bild»-Zeitung (online) berichtet.

Eine Prostitutionsstätte ist demnach ein Betrieb, in dem Freier einzeln erscheinen - und nicht auf andere Kunden oder Sexarbeiterinnen treffen, weil es dafür keine Räume gibt. Ein Beispiel wäre etwa ein Hotel, das Zimmer stundenweise vermietet. In Bordellen dagegen gibt es nach rechtlicher Definition Räume für die Kollektivbewirtung der Kundschaft - in einer früheren Entscheidung zählten die Richter die Beispiele auf: Sexkino, Darkroom, Sauna, Schwimmbad, Sadomaso-Kettenanlagen oder Liegewiesen.

Da in «Prostitutionsstätten» anders als in Bordellen oder Clubs und Diskotheken kein Massenbetrieb herrscht, sehen die Richter dort auch keine erhöhten Infektionsrisiken. Der VGH gab damit dem Eilantrag eines Betreibers teilweise statt, und setzte die Regelung in der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorläufig außer Vollzug. Die bisherige Regelung beeinträchtige die Betreiber «außerordentlich schwer in ihrer Berufsfreiheit», begründete das Gericht seine Entscheidung.

Die Staatsregierung hatte die Prostitution in der Hochphase der Epidemie zwar nicht grundsätzlich verboten, aber stark eingeschränkt.