Operieren nach Schlaganfall: Urteil zu Aufklärungspflicht

29.06.2021 | Stand 30.06.2021, 21:56 Uhr

Stefan Puchner/dpa/Symbolbild

Ein Arzt muss seine Patienten vor einer Operation unter gewissen Umständen auch über eigene Vorerkrankungen aufklären. Zu diesem Schluss kam das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Revisionsurteil am Dienstag in München. Es ging um einen Augenarzt, der nach einem Schlaganfall weiter Patienten am Auge operiert hatte, obwohl er laut Gericht Probleme mit der Feinmotorik hatte. Bei einigen Patienten kam es nach den Eingriffen zu Komplikationen.

Bei einer Augenoperation verstehe es sich von selbst, dass Patienten über jegliche Umstände aufgeklärt werden müssten, die Zweifel an der Feinmotorik des Operateurs begründeten, sagte der Vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung. Schließlich müsse der Arzt bei so einem Eingriff millimetergenau vorgehen. Die Patienten seien deshalb nicht ausreichend aufgeklärt worden.

Der 60-Jährige hatte nach seinem Schlaganfall 2009 im März 2011 begonnen, wieder Patienten ambulant zu operieren. Wegen mehrerer Komplikationen wurde jedoch ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Das Amtsgericht Kempten verurteilte ihn 2019 wegen schwerer und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. In der Berufungsverhandlung kam das Landgericht Kempten zu einem anderen Schluss. Es wertete sein Verhalten nur noch als fahrlässige Körperverletzung und senkte das Strafmaß auf neun Monaten auf Bewährung ab. Das Bayerische Oberste hob dieses Berufungsurteil auf und verwies das Verfahren nach Kempten zurück.

Die Verteidigung hatte zuvor Freispruch gefordert. Ihr Mandant sei überzeugt gewesen, trotz seines Schlaganfalls immer noch fehlerfrei operieren zu können. Auch der Amtsarzt habe 2012 bei ihm keine Anhaltspunkte für körperliche Einschränkungen festgestellt. Dem folgte das Bayerische Oberste Landesgericht nicht. Es kritisierte vielmehr die Beweiswürdigung des Landgerichts als lückenhaft.