EuGH: Kopftuchverbot in Kita und Drogerie kann rechtens sein

15.07.2021 | Stand 16.07.2021, 22:37 Uhr

Eine junge Frau mit Kopftuch sitzt an einem Weg. Foto: Wolfram Steinberg/dpa

Darf einer Muslimin untersagt werden, mit Kopftuch an einer Drogeriemarktkasse zu stehen oder in einer Kita zu arbeiten? Der EuGH hat zu dieser Frage ein Urteil gesprochen. Es dürfte auch Auswirkungen auf andere Religionen haben.

Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Arbeitgebern gestärkt, die muslimischen Mitarbeiterinnen das Tragen von Kopftüchern verbieten. Die zuständigen Richter entschieden am Donnerstag vor dem Hintergrund von zwei Streitfällen in Deutschland, dass ein Kopftuchverbot gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitgeber gegenüber Kunden ein Bild der Neutralität vermitteln oder soziale Konflikte vermeiden will.

Zugleich machten sie allerdings deutlich, dass dann auch keine anderen sichtbaren Bekundungen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen erlaubt sein dürfen. Demnach ist zum Beispiel kein Kopftuchverbot möglich, wenn gleichzeitig einer katholischen Frau das offene Tragen einer Kette mit einem religiösen Kreuz gestattet wird.

Betont wurde zudem, dass Arbeitgeber klar machen müssen, dass ein Kopftuchverbot für sie wirklich relevant ist. So muss es zum Beispiel in der Kita den Wunsch von Eltern geben, dass ihre Kinder von Personen beaufsichtigt werden, die nicht ihre Religion oder Weltanschauung zum Ausdruck bringen.

Hintergrund des Urteils waren zwei Fälle aus Deutschland. Zum einen war eine muslimische Mitarbeiterin einer überkonfessionellen Kindertagesstätte des Hamburger Kinder- und Jugendhilfeträgers Wabe e.V. mehrfach abgemahnt worden, weil sie mit Kopftuch zur Arbeit gekommen war. Vor dem Arbeitsgericht Hamburg wurde daraufhin verhandelt, ob die Einträge aus der Personalakte gelöscht werden müssen. Das Gericht bat den EuGH daraufhin um die Auslegung von EU-Recht.

Ähnlich ging das Bundesarbeitsgericht 2019 mit dem Fall einer Muslimin aus dem Raum Nürnberg vor, die gegen ein Kopftuchverbot bei der Drogeriemarktkette Müller geklagt hatte.

In beiden Fällen fühlen sich die Frauen durch das Kopftuchverbot diskriminiert. Sie verweisen auf das Gleichbehandlungsgesetz sowie das Grundrecht auf Religionsfreiheit. Die andere Seite argumentiert unter anderem mit der durch die EU-Grundrechtecharta geschützten unternehmerischen Freiheit.

Das abschließende Urteil in den beiden deutschen Fällen müssen nun die zuständigen deutschen Gerichte treffen. Der EuGH betonte am Donnerstag, dass diese durchaus Entscheidungsspielraum haben. Demnach könnten die nationalen Gerichte im Rahmen des Ausgleichs der in Rede stehenden Rechte und Interessen dem Kontext ihres jeweiligen Mitgliedstaats Rechnung tragen. Insbesondere sei dies der Fall, wenn es in Bezug auf den Schutz der Religionsfreiheit günstigere nationale Vorschriften gebe.

Das neue Urteil des EuGH präzisiert eine Entscheidung aus dem Jahr 2017. Damals hatte der EuGH in einem ähnlichen Fall entschieden, dass ein allgemeines internes Verbot von politischen oder religiösen Symbolen am Arbeitsplatz keine unmittelbare Diskriminierung darstellt. Der Wunsch von Arbeitgebern, ihren Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, sei legitim und gehöre zur unternehmerischen Freiheit, so die Richter. Ob gleichzeitig auch das Tragen anderer religiöser Symbole verboten werden muss, blieb damals allerdings noch unklar.

Zumindest für den Kindertagesstättenbetreiber dürfte die nun erfolgte Klarstellung zu dem Thema ohnehin keine weitreichenden Konsequenzen haben. Er verbietet Mitarbeitern nämlich laut EuGH auch das Tragen von christlichen Kreuzen, jüdischen Kippas und anderen religiös oder weltanschaulich bestimmten Kleidungsstücken. Eine Mitarbeiterin, die ein Kreuz als Halskette trug, wurde gezwungen, diese abzulegen. Die Drogeriemarktkette Müller äußerte sich zunächst nicht zu dem Urteil.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes begrüßte die Klarstellung des EuGH. «Die Hürden für Verbote religiöser Symbole am Arbeitsplatz bleiben damit sehr hoch - und pauschale Verbote einzelner Symbole wie dem Kopftuch sind in Unternehmen weiterhin verboten», kommentierte Bernd Franke als kommissarischer Leiter der Stelle. Ein Sprecher verwies zudem darauf, dass das Urteil zum Beispiel auch für die Weihnachtsdekoration in Geschäften Folgen haben könnte. Demnach könnte es unter anderem ein Problem sein, wenn Unternehmen ein Kopftuchverbot aussprechen, zugleich aber eine Weihnachtskrippe aufstellen.