Datenschützer klären Fragen zur Befreiung von Maskenpflicht

28.06.2021 | Stand 29.06.2021, 23:38 Uhr

Frank Rumpenhorst/dpa/Illustration

Wer von der Maskenpflicht befreit ist, muss dies nachweisen können. Was in diesem Nachweis stehen muss und wer diesen kontrollieren darf, haben Bayerns oberste Datenschützer in einem gemeinsamen Papier neu zusammengefasst. Es geht auch um die Frage, ob der Nachweis gespeichert werden darf, wie der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Thomas Petri, in München und das Landesamt für Datenschutzaufsicht in Ansbach am Montag mitteilten.

In der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung heißt es: «Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Maskenpflicht befreit, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann.» Diese müsse den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben darüber enthalten, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist.

Wie die Datenschützer mitteilen, seien bislang weitergehende Informationen im Attest erwartet worden, nämlich die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) und der lateinische Name der Erkrankung. Es genüge aber andererseits auch nicht, lediglich «gesundheitliche Gründe» zu schreiben. Kontrollberechtigt seien Kreisverwaltungsbehörden, die Polizei oder Schulen. Diese seien aber zu Stillschweigen über den Inhalt des Attests verpflichtet.

Gastronomen oder Einzelhändler dürften Kunden zwar zum Maskentragen auffordern, hätten aber keine Berechtigung, die Nachweise einzusehen. Hierfür müssten sie gegebenenfalls die Polizei rufen. In bestimmten Fällen dürften die Nachweise der Befreiung von der Maskenpflicht gespeichert werden, etwa in Schulen, wo diese dann über einen längeren Zeitraum gelte.