Beim Ministerium nachgefragt
Bei Bundes-Notbremse: Diese Ausgangssperre-Regeln gelten dann in Bayern

16.04.2021 | Stand 16.04.2021, 19:48 Uhr

Ab welcher Uhrzeit tritt künftig die Corona-Ausgangssperre in Bayern in Kraft? Wir haben nachgefragt. −Symbolbild: dpa

Von Karin Seibold und Christoph Eberle

Ab 22 Uhr müssen die Bayern derzeit daheim sein und bleiben, wenn in ihrem Landkreis oder ihrer Stadt die Inzidenz über 100 liegt. Aber wie sieht das nach Inkrafttreten der Bundes-Notbremse aus?



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Wir haben beim Bayerischen Gesundheitsministerium nachgefragt. Denn, die Bundes-Notbremse sieht derzeit eine Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr vor - also abends schon eine Stunde früher als die derzeit in Bayern geltende Regel.





„Kein Entscheidungsspielraum“



Eine Ministeriumssprecherin sagt nun auf Nachfrage der Passauer Neuen Presse dazu: „Bayern begrüßt grundsätzlich eine bundeseinheitliche Vorgehensweise bei der Pandemiebekämpfung.“ Nach der aktuellen Fassung des Entwurfs des vierten Bevölkerungsschutzgesetzes sei bei Überschreiten des Schwellenwerts von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen die dortige Geltung einer Ausgangssperre ab dem übernächsten Tag im Zeitraum von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags vorgesehen. „Den Ländern steht in dem Inzidenzbereich über 100 insoweit kein Entscheidungsspielraum mehr zu; die Länder können lediglich strengere Maßnahmen vorsehen“, erklärt dazu die Sprecherin. Eine etwaige Anpassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung an die Vorgaben des künftigen § 28b IfSG werde derzeit geprüft, heißt es.



Automatismus oder Erlass der Kommunen?



Müssen die einzelnen Landkreise dann aber ab einer Inzidenz von 100 erst entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen - oder tritt die Corona-Notbremse automatisch in Kraft? Dazu sagt die Sprecherin: „Wird ein Wert der 7-Tage-Inzidenz (...) an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten oder – falls dies für die Einstufung maßgeblich ist – an drei aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschritten, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies entweder noch am selben Tag (Tag 3) oder spätestens am darauffolgenden Tag (Tag 4, sog. Karenztag) amtlich bekanntzumachen.“ Ab dem nächstfolgenden Tag (Tag 5) um 0 Uhr gelten dann die Regelungen für den niedrigeren bzw. höheren Inzidenzbereich.