Chamer Rechtsserie
Balkonkraftwerke: Ein Experte erklärt, was zu beachten ist

15.04.2023 | Stand 16.09.2023, 23:35 Uhr |

Keinesfalls eine PV-Anlage kaufen und ohne Zustimmung montieren, empfiehlt unser Experte. Foto: Stefan Sauer/dpa

Von Andreas Stangl

Im Zuge der Energiekrise kommen immer mehr Mieter auf die Idee, Balkonkraftwerke zu installieren. Dabei handelt es sich um kleinere PV-Anlagen, die zumeist an Balkonbrüstungen montiert werden. Daher der Name Balkonkraftwerke.



Die Anlagen werden an die Steckdose angeschlossen und speisen den durch die Sonneneinstrahlung erzeugten Strom mittels Spannungswandler in das heimische Stromnetz ein. Die Spitzenleistung einer solchen Anlage liegt bei 600W und dürfte damit ausreichen, um einen Grundverbrauch eines Haushalts tagsüber zu decken. Dabei sind aber rechtliche Punkte zu beachten.

Balkonkraftwerk in Cham: Zustimmung vom Vermieter notwendig



Ein Balkonkraftwerk stellt regelmäßig eine bauliche Veränderung dar. Mieter dürfen aber ohne vorherige Zustimmung des Vermieters grundsätzlich keine baulichen Veränderungen am Gebäude vornehmen. Die im Mietrecht geregelte Duldungspflicht des Vermieters in § 554 BGB regelt nur den Sonderfall eine baulichen Veränderung für das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge. Diesem Zweck dienen Balkonkraftwerke nicht, so dass bereits nach dem Wortlaut der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Zudem darf der Vermieter die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

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Es gibt bislang nur eine Einzelfallentscheidung eines Amtsgerichtes, das entschieden hat, dass bei Anbringung eines Balkonkraftwerkes die Zustimmung grundsätzlich im Ermessen des Vermieters liegt, allerdings muss nach Treu und Glauben der Vermieter im Zuge der Energiewende eine solche Veränderung billigen, wenn die Anlage sachgerecht installiert ist, leicht zurückgebaut werden kann, die Bausubstanz nicht beeinträchtigt wird und keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Darüber hinaus darf von der Anlage keine erhöhte Brandgefahr ausgehen und sie darf keine optische Störung darstellen. Folglich sind auch bei diesem Ausnahmefall hohe Hürden gegeben, die der Mieter zu beachten hat. Mieter sollten auch die haftungs- und versicherungstechnischen Fragen, die mit der Montage verbunden sind, nicht unterschätzen.

Eigentümer der Balkonkraftwerke haftet



Grundsätzlich haftet der Eigentümer bzw. der Betreiber der Anlage für Schäden, die aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit entstanden sind. Wurde die Anlage nicht fachgerecht angebracht und es kommt zu einem Brand, wird zwar die Gebäudeversicherung den Brandschaden am Gebäude übernehmen, aber möglicherweise beim Betreiber, das heißt dem Mieter, Regress nehmen.

Auch für Schäden, etwa durch abfallende Teile, haftet der Eigentümer des Balkonkraftwerkes. Insofern ist es für den Mieter in jedem Fall ratsam, über eine Haftpflichtversicherung zu verfügen, die derartige Ansprüche abdeckt.Zudem sind die baurechtlichen Vorschriften einzuhalten. Probleme können hier Denkmalschutz, Bebauungspläne aber auch Ortsgestaltungssanktionen darstellen.

Schließlich kann im Einzelfall die Meldepflicht beim zuständigen Netzbetreiber zu beachten sein, denn auch für kleine PV-Anlagen gelten die Rechte und Pflichten des erneuerbaren Energiegesetzes. Vermieter können entsprechende Nachweise verlangen bzw. auch Sicherheiten, dass der Rückbau gewährleistet ist. Zudem ist auch eine Überlastung des Stromnetzes bei mehreren Balkonkraftanlagen kritisch zu prüfen. Auch kann es im Einzelfall zu Blendwirkungen beim Nachbarn kommen.

Das Beispiel Balkonkraftwerke zeigt, dass die Energiewende im Detail so einige Probleme aufwirft, die zwischen den Beteiligten vorab geklärt werden müssen. Fazit: Keinesfalls eine PV-Anlage kaufen und ohne Zustimmung montieren. Dies kann zur Unterlassungansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter führen und schlimmstenfalls bis hin zur Kündigung des Mietverhältnisses.

MZ-Serie: „Alles, was Recht ist“



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„Alles, was Recht ist“ haben wir im Jahr 2017 wieder aufleben lassen – mit altbekannten und einigen neuen Autoren. Sie erscheint immer samstags im Landkreis-Teil. In einer Woche – in der Ausgabe vom Samstag, 22. April – schreibt Verbraucherberaterin Nicole Bräu ihren nächsten Beitrag. Dabei geht es um das Thema Nebenkostenabrechnung.

Autor: Dr. Andreas Stangl ist Anwalt der Kanzlei am Steinmarkt Kuchenreuter, Dr. Stangl, Alt PartGmbB.

Fachgebiete: Andreas Stangl ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Miet- und WEG-Recht, außerdem Dozent bei der IHK und Fachbuchautor.

Kontakt: Kanzlei am Steinmarkt Cham, (0 99 71) 8 54 00, E-Mail info@kanzlei-am-steinmarkt.de

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