Inzidenz über 35
Neue Corona-Regeln im Landkreis Regensburg: Das gilt ab Sonntag

27.08.2021 | Stand 27.08.2021, 11:32 Uhr

−Symbolbild: Marius Becker/dpa

An drei Tagen lag der Inzidenzwert im Landkreis Regensburg laut RKI über 35. Ab Sonntag, 29. August, gelten daher neue Regelungen. Darüber informiert das Landratsamt am Freitag.

Für diese Einrichtungen oder Veranstaltungen ist dann der Zugang nur erlaubt für Geimpfte, Genesene oder Getestete:
- Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (öffentliche und private Veranstaltungen im Sinne des § 7 der 13. BayIfSMV, Sport- und Kulturveranstaltungen)
- Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen wie etwa Friseure oder Nagelstudios
- Zugang zur Innengastronomie
- Sportausübung in geschlossenen Räumen
- Zugang als Besucher von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- Beherbergung: Testnachweis notwendig bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden
- Angebote in geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeiteinrichtungen wie etwa Freizeitparks, Indoorspielplätze, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken


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Das Testnachweiserfordernis in der Innengastronomie gilt ab 29. August nicht mehr nur, wenn Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, sondern für jeden einzelnen Gast, der ein gastronomisches Angebot in geschlossenen Räumen in Anspruch nehmen möchte.

Besucher von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, müssen einen Testnachweis vorlegen. Für Besucher sowie Beschäftigte von Pflegeeinrichtungen, Altenheimen und Behinderteneinrichtungen bleibt es wie bisher bei einem inzidenzunabhängigen Testerfordernis.

Handhabung der Testnachweise
Die Testungen dürfen vor höchstens 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests zukünftig auch vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein. Zum Nachweis gegenüber den Verantwortlichen genügt die Gewährung der Einsichtnahme in die Test- oder Impfnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier. Vom Testerfordernis sind Geimpfte und Genesene ausgenommen sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag.

Kein Testerfordernis bei Schülern
Ausgenommen sind darüber hinaus auch Schüler, hier genügt ein aktueller Schülerausweis, eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung oder etwa auch ein Schülerticket jeweils mit einem amtlichen Ausweispapier. Die Schüler müssen dabei nicht glaubhaft machen, dass sie im Rahmen des Schulbesuchs auch tatsächlich negativ getestet wurden. Und: Die Ausnahme vom Testerfordernis für Schüler gilt auch in den Ferien.

Kontaktbeschränkung
Zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten bei privaten Treffen. Vollständig Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

Öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass
Unter freiem Himmel bis zu 100 Personen. In geschlossenen Räumen bis zu 50 Personen. Vollständig Geimpfte und Genesene werden bei öffentlichen Veranstaltungen mitgezählt, bei privaten nicht. Kinder unter sechs Jahren werden sowohl bei öffentlichen wie bei privaten Veranstaltungen mitgezählt. Für öffentliche wie private Veranstaltungen im Innenbereich gilt die 3G-Regel. Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt. Für große Sport- und Kulturveranstaltungen gibt es separate Regelungen.

Handels- und Dienstleistungsbetriebe
Geöffnet, keine Terminbuchung, keine Kontaktdatenerhebung; Ausnahme: Bei körpernahen Dienstleistungen sind die Kontaktdaten zu erheben. Und: Für körpernahe Dienstleistungen in geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel.

Gastronomie
Innen und außen geöffnet, jeweils mit Erhebung der Kontaktdaten. Es gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung. In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel.

Alten- und Pflegeheime
Es besteht Testpflicht für Besucher und Beschäftigte.

Krankenhausbesucher
Für Besucher von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, gilt die 3G-Regel.

Hotellerie und Beherbergung
Übernachtungsbetriebe sind geöffnet mit 3G-Regel; bei Testerfordernis Wiederholung alle 72 Stunden. Geimpfte und Genesene sind von der Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit, ebenso Kinder unter sechs Jahren und Schülerinnen und Schüler.

Freizeit
Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie touristische Bahn- und Reisebusverkehre sind ohne Testnachweis zulässig. Freizeitparks, Indoorspielplätze, Bäder, Solarien, Saunen, Thermen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sind geöffnet. Dabei gilt für Angebote in geschlossenen Räumen die 3G-Regel.

Kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten
In Gebäuden: bis zu 1000 Besucher (einschließlich Geimpfter und Genesener) mit 3G-Regel. Unter freiem Himmel: bis zu 1500 Besucher (einschließlich Geimpfter und Genesener). Sowohl innen als auch außen bedarf es einer Kontaktdatenerhebung. Für kulturelle Großveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter gelten separate Regelungen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 der 13. BayIfSMV)

Sportausübung - und veranstaltungen
In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel. Im Außenbereich ist kein Test notwendig. In Gebäuden: bis zu 1000 Besucher (einschließlich Geimpfter und Genesener) mit 3G-Regel. Unter freiem Himmel: bis zu 1500 Besucher einschließlich Geimpfter und Genesener. Für große Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter gelten separate Regelungen (Details hierzu in § 12 Absatz 3 der 13. BayIfSMV).

Die aktuelle Corona-Lage
Im Landkreis Regensburg gibt es seit Donnerstag 19 neue Corona-Infektionen, informiert das Landratsamt. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt dort am Freitag bei 36 (Vortag: 42,8). In der Stadt Regensburg ist die Inzidenz seit Donnerstag gesunken: Am Freitag liegt sie laut RKI bei 80,1, am Vortrag war es noch ein Wert von 96.

− tka