Inzidenz stabil unter 50
Landkreis Regensburg: Weitere Lockerungen ab Samstag

04.06.2021 | Stand 04.06.2021, 15:46 Uhr

−Foto: Marijan Murat/dpa

Weil die Inzidenz fünf Tage lang stabil unter 50 lag, gibt es im Landkreis Regensburg neue Lockerungen. Die neuen Regeln gelten ab 5. Juni.

Das sind die Regeln im Einzelnen:

Einzelhandel
Geschäfte dürfen wieder öffnen, die Kontaktdatenerhebung entfällt ebenso wie die Terminbuchung. Es sind nur noch die geltenden Hygiene- und Abstandsregeln zu beachten.

Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden
Dazu gehören etwa Massagepraxen, Tattoo- und Piercing-Studios, Kosmetikbetriebe, Friseure, Fußpflege. Diese sind mit Terminbuchung erlaubt und Kontaktdatenerhebung erlaubt. Es gibt keine Testpflicht mehr.

Ausgangssperre
Eine nächtliche Ausgangssperre ist weiterhin nicht in Kraft.

Kontaktbeschränkung
Solange der Inzidenzwert zwischen 35 und 100 liegt, dürfen sich maximal fünf Personen aus zwei Hausständen treffen. Liegt die Inzidenz fünf Tage lang unter 35 erlässt das Landratsamt eine entsprechende Bekanntmachen. Dann gilt ab dem übernächsten Tag (Tag 7), dass sich maximal zehn Personen aus drei Hausständen treffen dürfen. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahre bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht, ebenso Genesene und Geimpfte.

Kulturstätten
Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos dürfen ohne Testpflicht öffnen. Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel dürfen mit bis zu 250 Besuchern auf festen Pletzen stattfinden, auch hier besteht keine Testpflicht. In Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und vergleichbaren Kulturstätten sowie zoologischen Gärten entfällt ein Testnachweis ebenso wie die Kontaktdatenerfassung und die Terminbuchung. Es gilt jedoch FFP2-Maskenpflicht.

Laien- und Amateurensembles
Musikalische oder kulturelle Proben für Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen notwendig ist, sind zulässig.

Freizeit und Tourismus
Der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen sind ohne Testnachweis zulässig.
Freibädern dürfen öffnen. Eine vorherige Terminbuchung ist notwendig.

Sport
Kontaktfreier Sport im Innenbereich ist erlaubt, ebenso wie die Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten. Kontaktsport (etwa Fußball) ist unter freiem Himmel in Gruppen bis zu 25 Personen erlaubt. Fitnessstudios dürfen für kontaktfreien Sport nach Terminbuchung öffnen. Zu Sportveranstaltungen unter freiem Himmel dürfen 250 Zuschaue mit festen Sitzplätzen kommen. Testnachweise sind jeweils nicht erforderlich.

Gastronomie
Die Außengastronomie darf bis 22 Uhr öffnen, ein Testnachweis oder eine Tischreservierung sind nicht nötig, die Daten der Gäste müssen jedoch erhoben werden. Gemeinsam an einem Tisch dürfen nur Personen sitzen, welche sich im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen gemeinsam aufhalten dürfen.

Übernachtungstourismus
Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften auch zu touristischen Zwecken sind zulässig. Im Rahmen des Übernachtungsangebots dürfen auch gastronomische Angebote in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen gemacht werden. Hier bleibt die Voraussetzung, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie alle 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen müssen. Als Testnachweis gilt ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis.

Außerschulische Bildung
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Erwachsenenbildung sowie Instrumental- und Gesangsunterricht sind unter Beachtung der Hygienebestimmungen in Präsenzform wieder zulässig. Bisher bereits erlaubte Erste-Hilfe-Kurse oder die Ausbildung im Feuerwehr-, Rettungsdienst- und THW-Bereich sind weiterhin möglich. Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform gehalten werden, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten wird. Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht, außer das aktive Musizieren lässt das Tragen einer Maske nicht zu.

− kwi