Verordnung angepasst
Ausbildung auch während Corona möglich

11.03.2021 | Stand 18.03.2021, 16:12 Uhr

Peter Aumer. Foto: Berli Berlinski

„Die Coronapandemie hat große Auswirkungen auf die Ausbildung in vielen Unternehmen“, berichtet der Bundestagsabgeordnete Peter Aumer. In den vergangenen Wochen sind hierzu zahlreiche Anfragen bezüglich der Einschränkungen für die Mitarbeit von Auszubildenden aufgetreten, die vor allem die Zehn-Quadratmeter-Regelung in der Corona-Arbeitsschutzverordnung bemängeln.

Von Büro Aumer/Pressemitteilung

Regensburg. Aumer kann jetzt berichten, dass der Deutsche Bundestag das Problem erkannt hat und auch gehandelt hat. Am 10. März hat das Bundeskabinett die SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) angepasst und bis zum 30. April verlängert. Die Verordnung besagt, dass eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede in einem Raum befindliche Person nicht unterschritten werden darf. Die Betriebe sehen hier für die praktische Ausbildung der Lehrlinge eine große Herausforderung. Für Auszubildende in kleinen Geschäften bedeutet diese Beschränkung oft einen Verzicht der Raumnutzung zugunsten der Kunden.

Aufgrund dieser Problematik wurde die Corona-ArbSchV wie folgt angepasst: Die ergänzende Regelung stellt die einzuhaltende Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person unter den Vorbehalt, dass zwingende betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Für Tätigkeiten, die zum Beispiel ein Arbeiten „Hand in Hand“ zwingend erfordern, kann eine Flächenunterschreitung von einer Person pro zehn Quadratmetern notwendig werden. Dazu kann auch das Anleiten im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses zählen.

„Diese Entscheidung signalisiert, dass berufliche Aus- und Weiterbildung gerade auch in der Krise einen hohen Stellenwert haben“, bestätigt Peter Aumer.