Regelungen im Überblick
Kleinere Volksfeste in Bayern wieder möglich: Ministerium nennt Details

12.07.2021 | Stand 12.07.2021, 19:08 Uhr

−Symbolfoto: dpa

Die Landratsämter in Bayern sollen künftig darüber entscheiden, ob kleinere Volksfeste erlaubt werden. Am Montagnachmittag nannte das Ministerium weitere Details.



Wie berichtet, waren die Landratsämter in Bayern am Samstag per Mail über die geänderte Rechtsauffassung im Gesundheitsministerium informiert worden. Demnach sollen Volksfeste mit bis zu 1500 Besuchern wieder möglich sein. Am Montagnachmittag bestätigte das Ministerium einen entsprechenden PNP-Bericht. „Angesichts der derzeitigen niedrigen Inzidenzlage ist es möglich, Ausnahmegenehmigungen für Veranstaltungen zu erteilen, die nach den aktuellen Vorgaben nicht zulässig sind“, sagte ein Sprecher auf Anfrage der PNP.



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Man wolle so Veranstaltern wieder eine Perspektive bieten. Um zu verhindern, dass die Feste zu „Treibern des Infektionsgeschehens werden“, gebe es jedoch „verschiedene Kriterien“ zu beachten:

- Die Zahl der gleichzeitigen Besucher ist auf 1500 begrenzt

- Die Veranstaltung muss unter freiem Himmel stattfinden

- Die 7-Tage-Inzidenz sollte „stabil auf niedrigem, möglichst einstelligen Niveau“ sein. Liegt die Inzidenz über 50, müssen Besucher einen Nachweis vorlegen, dass sie getestet, vollständig geimpft oder genesen sind.

- Ein striktes Hygiene- und Schutzkonzept ist Pflicht

- Besondere Vorsicht gilt bei Festen, zu denen Gäste aus dem Ausland erwartet werden: „Bei Veranstaltungen mit internationaler Zusammensetzung des Publikums sollten besonders strenge Maßstäbe angelegt werden“, sagte ein Ministeriumssprecher.



Kreisverwaltungsbehörden entscheiden - immer „als Einzelfall“



Was das nun konkret bedeutet? Darauf müssen nun die örtlichen Kreisverwaltungsbehörden eine Antwort finden. „Die Erteilung etwaiger Ausnahmegenehmigungen obliegt der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde“, heißt es dazu aus dem Ministerium. „Jede Veranstaltung ist als Einzelfall zu behandeln.“ Sollte ein „genereller Sachverhalt oder eine allgemeine Personengruppe“ von der Genehmigung betroffen sein, muss zudem die zuständige Regierung das Einvernehmen erteilen.

− age