Straubing-Bogen
Hinweise für Corona-Genesene und Geimpfte

11.05.2021 | Stand 11.05.2021, 14:00 Uhr

−Symbolbild: Kay Nietfeld/dpa

Das Gesundheitsamt Straubing-Bogen weist noch einmal auf die Regularien zum Nachweis von Corona-Genesenen und Geimpften hin.

Diese Personen sind nach der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) von bestimmten Beschränkungen in Bezug auf das Coronavirus ausgenommen. Mittlerweile wurden dazu auch die Regularien durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bestätigt.

Genesene Personen innerhalb von sechs Monaten nach Nachweis der Infektion und ab 28 Tagen nach der Infektion: Zum Nachweis genügt das Ergebnis der Laboruntersuchung. Dieses ist beim durchführenden Arzt oder Testzentrum oder Labor erhältlich. Es kann ausschließlich ein PCR-Test anerkannt werden. Antikörpernachweise sind nicht ausreichend.

Hilfsweise kann auch die Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Anordnung der Isolation nach einem positiven PCR-Test auf das Coronavirus vorgelegt werden. Diese Bescheinigungen wurden den betroffenen Personen bereits per Einwurf-Einschreiben und teilweise zusätzlich per E-Mail zugesandt. Auch wurden die Laborbefunde, die durch die im Frühjahr 2020 vom Gesundheitsamt organisierte Teststrecke am Hagen erhoben wurden, den Betroffenen per Briefpost und teilweise auch per E-Mail zugesandt.

Genesene Personen mit länger als sechs Monate zurückliegendem Nachweis der Infektion: Genesene Personen, bei denen die Infektion mit dem Coronavirus länger als sechs Monate zurückliegt, und die eine einzelne Impfdosis gegen Covid-19 erhalten haben, werden vollständig geimpften Personen gleichgestellt. Als Nachweis dient hier das Impfdokument in Verbindung mit dem oben genannten Nachweis über eine Infektion.

Geimpfte Personen: Der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen Covid-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff kann ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung durch Vorlage eines Impfnachweises in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache auf Papier oder in einem elektronischen Dokument erfolgen. Hierbei wird es sich regelmäßig um den Impfpass (sogenannten Impfausweis) handeln, in welchem die Impfung gemäß § 22 IfSG dokumentiert wird. Sollte zum Zeitpunkt der Impfung kein Impfausweis vorhanden sein oder vorgelegt werden, so erfolgt die Dokumentation durch Ausstellung einer sogenannten Impfbescheinigung, welche dieselben Angaben enthält. Diese Impfbescheinigung ist ebenfalls zum Nachweis einer vollständigen Impfung geeignet, informiert das Landratsamt Straubing-Bogen.

− tka