Verschärfte Corona-Maßnahmen
Landkreis Landshut muss „Notbremse“ ziehen

16.03.2021 | Stand 18.03.2021, 15:58 Uhr

Von Kontaktbeschränkungen bis nächtlicher Ausgangssperre reichen die Maßnahmen, die ab Donnerstag im Landkreis Landshut gelten. Foto: 123rf.com

Ab Donnerstag, 18. März treten im Landkreis Landshut wieder verschärfte Corona-Maßnahmen in Kraft.

Von lw/vb

Landkreis Landshut. Mit 107,3 am heutigen Dienstag weist das Robert-Koch-Institut den dritten Tag in Folge eine 7-Tages-Inzidenz an Corona-Neuinfektionen über 100 für den Landkreis Landshut aus. Nach den Vorgaben der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung muss der Landkreis Landshut somit eine Allgemeinverfügung mit inzidenzgekoppelten Corona-Maßnahmen erlassen, die über dem Grenzwert von 100 vorgesehen sind, teilt das Landratsamt in einer Presseinformation mit. Ab Donnerstag, 18. März 2021 gelten im Landkreis Landshut folgende Maßgaben:

- Kontaktbeschränkungen: Es sind nur noch private Treffen der Angehörigen eines Haushaltes mit einer haushaltsfremden Person über 14 Jahren erlaubt

- Körpernahe Dienstleistungen: Friseursalons oder andere körpernahe Dienstleistungsbetriebe können, unter Einhaltung der Hygienebestimmungen, weiter geöffnet bleiben.

- Einzelhandel: Große Teile des Einzelhandels können ab Donnerstag nur noch für die Abholung zuvor bestellter Ware öffnen; Einkaufen nach Terminvereinbarung ist nicht mehr möglich. Ausgenommen von der Maßnahmenverschärfung sind alle Geschäfte des täglichen Bedarfs (Lebensmittelhandel, Drogerien, Apotheken und ähnliche Einrichtungen), wie auch Bau- und Gartenmärkte, Buchhandlungen und Gärtnereien bzw. Blumengeschäfte.

- Kultureinrichtungen, wie Museen, Galerien, aber auch botanische Gärten oder Zoos müssen wieder schließen.

Zudem gilt ab diesem Zeitpunkt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr. In diesem Zeitraum darf das eigene Haus oder Wohnung nur in begründeten Fällen verlassen werden. Diese sind laut landesrechtlicher Verordnung:

- medizinische oder veterinärmedizinische Notfälle oder andere medizinisch unaufschiebbare Behandlungen

- die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke

- die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts

- die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger

- die Begleitung Sterbender

- Handlungen zur Versorgung von Tieren oder

- ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe.

Diese Entscheidung hat noch keine Auswirkungen auf den Schulbetrieb, der in dieser Woche bis einschließlich Freitag – unabhängig des stabilen Überschreitens der 100er-Inzidenzgrenze – in Form von Präsenz- bzw. Wechselunterricht stattfinden wird. Der am Freitag, 19. März ausgewiesene Inzidenzwert ist maßgeblich, welche Unterrichtsform in der kommenden Woche stattfinden wird (22. bis 26. März). Da die Stadt Landshut bereits Anfang der Woche Maßnahmenverschärfungen ergreifen musste, gelten ab Donnerstag dann sowohl in der Stadt als auch im Landkreis Landshut (ausgenommen im Schulbereich) einheitliche Regelungen.