Pandemie
Dingolfing-Landau: Die neuen Corona-Regeln im Überblick

Freistaat ändert 13. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – Hinweise vom Landratsamt

23.08.2021 | Stand 23.08.2021, 15:30 Uhr

−Symbolbild: Jens Büttner

Der Freistaat hat zum Montag die Infektionsschutzmaßnahmengeändert. Damit gelten auch im Landkreis Dingolfing-Landau neue Regeln. Lesen Sie hier einen Überblick.

Nachdem der Landkreis bereits die entscheidenden Marken von 50 bzw. jetzt 35 überschritten hat, gelten ab sofort folgende Regeln:

• Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und privat genutzten Flächen ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weitere Hausstände (max. zehn Personen) gestattet. Kinder unter 14 sowie Geimpfte oder Genesene bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.

• Private und öffentliche Veranstaltungen sind bis 25 Personen innen und 50 Personen im Freien zugelassen. Bei privaten Veranstaltungen – etwa Hochzeiten oder Geburtstagsfeiern – werden Geimpfte und Genesene nicht mitgerechnet, bei öffentlichen Veranstaltungen wird einschließlich Geimpfter und Genesener gerechnet. Ungeimpfte benötigen nur bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen einen Negativtest. Im Freien ist kein Test nötig.

• Sport jeglicher Art ist ohne Testnachweis im Freien ohne Personenbegrenzung möglich. In Innenräumen ist für Ungeimpfte ein Test nötig.

• Ungeimpfte Besucher von Sportveranstaltungen brauchen in geschlossenen Räumen einen Test.

• Für den Besuch von Fitnessstudios in geschlossenen Räumen brauchen Ungeimpfte einen Testnachweis.

• Ungeimpfte Besucher von Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen müssen für Angebote in geschlossenen Räumen einen Test vorweisen können.

• Ungeimpfte Gäste der Gastronomie im Innenbereich benötigen einen Testnachweis. Die geltenden Kontaktbeschränkungen sind zu beachten.

• Jeder ungeimpfte Hotelgast hat bei Ankunft und zusätzlich für jede weiteren 72 Stunden einen Test zu erbringen.

• Ungeimpfte Besucher von Kulturveranstaltungen, Kinos, Theatern, Konzerthäusern oder Bühnen müssen in geschlossenen Räumen einen Test vorweisen.

• An Grundschulen, Grundschulstufen an Förderschulen sowie an allen weiterführenden Schulen gilt die Pflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer zum Tragen einer medizinischen Maske am Sitzplatz und auf Begegnungsflächen.

• Unabhängig von der Inzidenz gilt in ganz Bayern eine Testpflicht für ungeimpfte Besucher und Mitarbeiter von Seniorenheimen und Pflegeeinrichtungen.

• Ungeimpfte Besucher von Krankenhäusern brauchen einen negativen Testnachweis.

• Körpernahe Dienstleistungen: Für den Besuch von Friseuren, Nagelstudios, Tattoo-Studios etc. benötigen Ungeimpfte in geschlossenen Räumen einen Test.

• Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind von den Testnachweiserfordernissen befreit. Hierfür reicht aus, dass sie durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises, einer aktuellen Schulbesuchsbestätigung oder auf andere Weise, etwa Vorlage eines Schülertickets nebst einem amtlichen Ausweispapier, glaubhaft machen, dass sie im jeweiligen Schuljahr die Schule besuchen.

Die Ausnahme von den Testerfordernissen gilt auch in den Ferien. Schüler mit einem Schulort im Ausland müssen – etwa durch Vorlage eines entsprechenden Bestätigungsschreibens der Schule – glaubhaft machen, dass sie Schüler sind und dass nach dem Recht des Schulortes im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßige Testungen stattfinden.

Hinweis: Antigenschnelltestergebnisse dürfen nicht älter als 24 Stunden sein und müssen in schriftlicher oder digitaler Form vorliegen, PCR-Tests können 48 Stunden alt sein. Selbsttests müssen vor Ort unter Aufsicht des Betreibers durchgeführt werden. Für Kinder unter sechs Jahren ist kein Test nötig. Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht ausgenommen.

− lnp