„Harte Gangart“ kritisiert
Ist der Streit wegen der DJs jetzt endlich beigelegt?

19.02.2020 | Stand 01.08.2023, 14:14 Uhr
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Aufgrund der medialen Aufregung und der vermeintlich „harten Gangart“ der Stadt gegenüber DJ-Veranstaltungen in Gaststätten hat am Montagnachmittag, 17. Februar, ein informelles Treffen zwischen Bürgermeisterin Gertrud Maltz-Schwarzfischer, Rechts- und Regionalreferent Dr. Walter Boeckh, Kulturreferent Wolfgang Dersch, Karin Griesbeck (Filmbühne, Neue Filmbühne) und Karl von Jena, Sprecher der Altstadt Gastronomie (DEHOGA Bayern e. V.), stattgefunden.

Regensburg. Auf Initiative von Karin Griesbeck sollten Befürchtungen der Barbetreiberinnen und Barbetreibern formuliert und Argumente für eine lebendige Kneipenszene ausgetauscht werden.

Die Vertreter der Stadt legten nochmals dar, dass DJ-Auftritte nicht generell verboten werden sollen. Entscheidend für die Beurteilung von DJ-Auftritten – und anderen musikalischen Darbietungen wie Livekonzerten – in Gaststätten sei jedoch die jeweilige genehmigte Betriebsart: Um in Gaststätten, die auch baurechtlich dahingehend geprüft wurden, regelmäßig musikalische Veranstaltungen durchführen zu können, sei der Einsatz von DJs unproblematisch und könnte täglich erfolgen. Ein überwiegender Teil der Gaststätten in der Altstadt ist jedoch als „Schank- und/oder Speisewirtschaften“ genehmigt. Hier ist die Anzahl der Veranstaltungen, die dem Ordnungsamt angezeigt werden müssen, aus Rechtsgründen grundsätzlich auf maximal 24 im Jahr beschränkt. Außerhalb der angezeigten Veranstaltungen darf die Musik, speziell auch von DJs, nur als Hintergrundmusik laufen. „Auf die Gefahr hin, dass wir uns wiederholen: Die Stadt will keine Spaßbremse sein und ein abwechslungsreiches Musikangebot ermöglichen. Entscheidend ist die Lautstärke. Wenn bauliche Gegebenheiten nicht ausreichend vor Lärm schützen, müssen gesetzliche Regeln eingehalten werden, die nicht von der Kommune festgelegt wurden. Das dient im Übrigen auch dem Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner“, so Bürgermeisterin Gertrud Maltz-Schwarzfischer mit dem Hinweis auf das geltende Bau- und Gaststättenrecht.

Kulturreferent Dersch warb für ein gutes Miteinander, da auch die DJ-Szene zur kulturellen Vielfalt Regensburg zähle und unbedingt erhalten bleiben müsse.„Bei unserem Treffen mit den Verantwortlichen der Stadt konnten Missverständnisse aus dem Weg geräumt werden. Primär geht es um die Lautstärke. Der Stadt Regensburg geht es natürlich um den Schutz der Anwohner. Werden diese nicht gestört, spielt es zunächst keine Rolle, ob die Musik vom Band kommt oder ein DJ auflegt. Entscheidend ist die Lautstärke. Auch musikantenfreundliche Wirtshäuser, in denen spontan Musiker aufspielen, haben keine Sanktionen zu befürchten“, resümierten Karl von Jena und Karin Griesbeck. Beide sind froh darüber, dass die Stadt die Musikkultur als wichtige Säule Regensburg erachtet und sich dem Zeitgeist nicht verschließt.

Boeckh betonte abschließend: „Das Ordnungsamt hat an seiner Praxis, die sich an geltendes Recht hält, nichts geändert und auch die Kontrollen wurden nicht ‚verschärft‘. DJs können selbstverständlich ihre Musik auflegen, solange sie als Hintergrundmusik dient. Für den Fall allerdings, dass eine DJ-Darbietung zur Unterhaltung der Gäste im Vordergrund steht, handelt es sich um eine öffentliche Vergnügung, die dem Ordnungsamt angezeigt werden muss. Prägen derartige Veranstaltungen den Charakter der Gaststätte, muss nach geltendem Recht das Lokal als Vergnügungsstätte genehmigt werden.“

Der Wunsch der Kneipenbetreiber, ein weiteres Treffen für interessierte Altstadt-Gastronomen zu organisieren, um entstandene Missverständnisse auszuräumen und den Austausch weiter zu vertiefen, wurde von allen Teilnehmenden begrüßt.

Stichwort „Öffentliche Vergnügung“

Damit sind Veranstaltungen und Darbietungen gemeint, die die Besucher unterhalten, belustigen und zerstreuen sollen. Öffentliche Vergnügungen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 LStVG sind der Gemeinde schriftlich spätestens eine Woche vorher anzuzeigen. Wenn die Wochenfrist nicht eingehalten wird, ist gemäß Art. 19 Abs. 3 LStVG eine Erlaubnis notwendig, die kostenpflichtig ist.

Stichwort „Hintergrundmusik“

Eine Musikdarbietung ist nur dann Hintergrundmusik, wenn es sich dabei um unauffällige, beiläufige und nicht betriebsprägende Musik handelt. Die Lautstärke der Musik darf sämtliche anderen Nebengeräusche (wie z.B. Unterhaltungen) nicht übertönen; die Kommunikation der Gäste untereinander steht im Vordergrund.

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