Einreise-Quarantäneverordnung
Neue Regelungen für Grenzgänger und Grenzpendler

10.11.2020 | Stand 21.07.2023, 9:59 Uhr
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Für Grenzgänger und Grenzpendler sieht die neue Einreise-Quarantäneverordnung (EQV), die seit Montag, 09.11.2020 gültig ist, eine neue Regelung bei der Vorlage der negativen Coronatests vor. Zwar bleibt die wöchentliche Verpflichtung zum Coronatest für Grenzgänger und Grenzpendler, es ist aber nur noch eine Vorlage auf Verlangen geregelt.

Straubing-Bogen. Entsprechend wurden auch die Allgemeinverfügungen des Landkreises Straubing-Bogen und der Stadt Straubing zur Übertragung der Vorlage beim Arbeitgeber nicht mehr verlängert. Als Grenzgänger werden Perso-nen bezeichnet, die in einem ausländischen Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Bayern begeben und re-gelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkeh-ren. Als Grenzpendler bezeichnet man den umgekehrten Personenkreis, also Personen, die in Bayern wohnen und ins Ausland pendeln.

Eine weitere wichtige Änderung der EQV für Reisende, die nach Deutsch-land einreisen wollen, oder Reiserückkehrer: Personen, die sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem vom RKI benannten ausländi-schen Risikogebiet länger als 24 Stunden aufgehalten haben, sind ver-pflichtet, eine digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen und sich künftig für zehn Tage (bisher 14 Tage) in häusliche Quarantäne zu begeben. Eine Verkürzung der Quarantänedauer kann durch einen negativen Test auf SARS-CoV2 frühestens nach fünf Tagen erfolgen (nicht mehr sofort wie bisher) und nur bei Symptomfreiheit.

Für bestimmte Personengruppen gelten gesonderte Regelungen. Nähere Auskünfte darüber erteilt das Corona-Auskunftsteam unter coronaaus-kunft@landkreis-straubing-bogen.de oder sind nachzulesen unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/ und www.einreiseanmeldung.de.

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