Neue Corona-Regeln
Was gilt, wenn die Eltern die Tochter besuchen wollen ...

12.01.2021 | Stand 24.07.2023, 21:57 Uhr
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Nachdem am Montag, 11. Januar, fünf Todesfälle zu vermelden waren, sind am Dienstag Landkreis Schwandorf leider weitere sechs mit oder an Corona Verstorbene zu beklagen. Verstorben sind vier Männer und zwei Frauen im Alter von 80 bis 89 Jahren. Die Zahl der Todesfälle steigt damit auf 88.

Landkreis Schwandorf. Mit zwölf neuen Infektionen vom Montag steigt die Zahl der Fälle auf 3.740. Die Sieben-Tages-Inzidenz liegt laut LGL und RKI übereinstimmend bei 118,3.

Wie vielfach berichtet, gelten seit Montag verschärfte Kontaktbeschränkungen. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mehr mit einer weiteren Person außerhalb des eigenen Hausstands erlaubt. Diese Vorgabe wurde offenbar häufig missverständen und es wurde kolportiert, dass damit zwar die Tochter die Eltern besuchen dürfte (ein Besucher) aber nicht die Eltern die Tochter (zwei Besucher). Dazu stellt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege klar, dass dem nicht so ist. Es ist nämlich unerheblich, wer wen besucht und ob das Zusammentreffen in der Wohnung der gemeinsam teilnehmenden Hausstandsangehörigen oder der Einzelperson stattfindet. Konkret heißt das, dass Eltern und ein Kind, das nicht mehr zu Hause wohnt, zusammenkommen dürfen, egal in wessen Wohnung. Unzulässig ist aber das Zusammentreffen zweier Ehepaare, da nur „eine weitere Person“ zu treffen erlaubt ist. Die Sonderregelung für zugehörige Kinder, die bei der Zahl der Besucher nicht mitzählen und damit erlaubt sind, wurde von 14 Jahre auf drei Jahre deutlich eingeschränkt.

Aufgrund der Schließung der Betriebskantinen dürfen die Mitarbeiter des Landratsamtes nicht mehr in der Kantine essen, sondern dort nur mehr Speisen abholen, die im Büro gegessen werden können. Eine Ausnahme gilt für die Kräfte der Bundeswehr, die im benachbarten Testzentrum mithelfen und keine eigenen Büroräume haben.

„Click-and-Collect“-Leistungen unter strengen Voraussetzungen

Dem Einzelhandel sind jetzt „Click-and-Collect“ bzw. „Call-and-Collect“-Leistungen – das heißt die Abholung online oder telefonisch vorbestellter Ware – in den ansonsten geschlossenen Ladengeschäften unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Unter anderem müssen Kunden, die bestellte Ware abholen, eine FFP2-Maske tragen, auch auf den zugehörigen Parkplätzen. Ein einfacher Mund- und Nasenschutz genügt in diesem Falle nicht.

Schwandorf