15-Kilometer-Regelung
Der Landkreis Cham überschreitet den Corona-Inzidenzwert von 200

11.01.2021 | Stand 21.07.2023, 1:56 Uhr
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Das Robert Koch-Institut hat auf dem RKI-Dashboard zum Stand 11. Januar 2021, 00 Uhr, für den Landkreis Cham einen Inzidenzwert von 233,6 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen festgestellt.

Landkreis Cham. Mit der Überschreitung des Inzidenzwerts von 200 gelten damit im Landkreis Cham zusätzliche Regelungen. So sind ab sofort touristische Tagesausflüge für Personen, die im Landkreis Cham wohnen, über einen Umkreis von 15 Kilometer um die Wohnortgemeinde hinaus untersagt.

Der Landkreis Cham hat darüber hinaus in Abstimmung mit den anderen Bayerwaldlandkreisen wie zum Bespiel dem benachbarten Landkreis Regen in einer Allgemeinverfügung festgelegt, dass touristische Tagesausflüge aus anderen Regionen in den Landkreis Cham hinein nicht mehr erlaubt sind. Es wäre den einheimischen Bürgern nicht zu vermitteln, dass Menschen aus Regionen wie Regensburg, Landshut oder München zum Wandern, Spazieren oder Skifahren in den Bayerischen Wald kommen könnten, die Menschen aus der Region sich aber an die 15-Kilometer-Begrenzung halten müssen. Eine Ausnahme gilt für Bewohner in Nachbarlandkreisen. Diese können touristische Ziele im Landkreis Cham aufsuchen, sofern diese Ziele innerhalb eines 15-Kilometer-Umkreises um ihre Wohnortgemeinde liegen.

Die neuen Regeln sollen vor allem dichte Menschenansammlungen an beliebten touristischen Ausflugszielen verhindern und auf diese Weise eine Ausbreitung des Infektionsgeschehens unterbinden. Diese Einschränkung der Mobilität gilt nur für Ausflüge, die der Freizeitgestaltung (zum Beispiel Wandern, Spazierengehen, freizeitsportliche Aktivitäten) dienen.

Bei Vorliegen triftiger Gründe ist das Verlassen des 15-Kilometer-Radius um den eigenen Wohnort weiterhin möglich. Solche Gründe sind zum Beispiel die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer oder pflegerischer Leistungen, Einkäufe im zulässigen Ausmaß, der Besuch eines anderen Hausstands unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Versorgung von Tieren und die Teilnahme an Gottesdiensten und Versammlungen. Lediglich „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ ist ausdrücklich kein Grund für das Verlassen des 15-Kilometer-Radius. Dies fällt in den Bereich der „touristischen Ausflüge“.

Das Landratsamt kann diese Regelung nur dann außer Kraft setzen, wenn der maßgebliche Inzidenzwert von 200 seit mindestens sieben Tagen in Folge unterschritten worden ist.

Maßgeblich für die Berechnung der 15 Kilometer sind jeweils die Gemeindegrenzen, nicht die exakte Wohnadresse. Der Landkreis Cham stellt in seinem Geographischen Informationssystem eine Kartendarstellung zur Verfügung, mit der man sehr einfach den 15-Kilometer-Umkreis für seine Wohnsitzgemeinde feststellen kann.

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