Gültig seit 1. Januar 2018
Die Regierung von Niederbayern informiert zum neuen Mutterschutzgesetz

26.01.2018 | Stand 24.07.2023, 15:57 Uhr
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Zum 1. Januar 2018 ist das neue Mutterschutzgesetz in Kraft getreten. Nachdem die bisherigen Regelungen für schwangere und stillende Frauen und ihre (ungeborenen) Kinder überwiegend aus den 1950er-Jahren stammten, wurde durch die Neufassung eine zeitgemäße Anpassung an die heutigen Anforderungen der Arbeitswelt erreicht, ohne bewährte Schutzziele aufzugeben.

LANDKREIS KELHEIM Eine wesentliche Neuerung ist, dass das Mutterschutzgesetz für alle Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis gilt, auch für Praktikantinnen oder Frauen im Freiwilligendienst sowie für Schülerinnen und Studentinnen, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle (zum Beispiel Hochschule oder Schule) Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt. Weiterhin werden neben der verlängerten Schutzfrist für Mütter mit behinderten Kindern – zwölf statt bisher acht Wochen – auch neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur Auswirkung von Gefahrstoffen auf die Schwangerschaft umgesetzt. Mit dem neuen Mutterschutzgesetz können Frauen außerdem mehr selbstbestimmt über ihr Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildung entscheiden.

Die Regelungen zum Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit wurden branchenunabhängig gefasst. Grundsätzlich besteht nun die Möglichkeit, soweit die Frau dies wünscht und keine medizinischen Bedenken bestehen, Arbeitszeiten bis 22 Uhr durch die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen zu genehmigen. Ebenso können Frauen nun unter bestimmten Voraussetzungen auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten. In diesem Fall ist der Behörde eine entsprechende Anzeige vorzulegen. Durch diese Möglichkeiten kann die Frau ihren bisherigen Arbeitsrhythmus beibehalten.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Aufsichtsbehörde zu informieren, sobald er von der Schwangerschaft einer Frau am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatz erfährt, besteht weiterhin. Auch wie bisher muss er die Gefährdungen der schwangeren und stillenden Frauen beurteilen, dokumentieren und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen bei der Tätigkeitsausübung festlegen.

Weiterführende Informationen

Aktuelle Formulare für Benachrichtigungen über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau sowie entsprechende Antragsformulare können auf der Internetseite der Regierung von Niederbayern heruntergeladen werden. Weitere Informationen zu den neuen Regelungen im Bereich des Mutterschutzes finden sich auf der Internetseite der Bayerischen Gewerbeaufsicht. Bei speziellen Anliegen oder Fragen steht das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern Frauen und Arbeitgebern unter den Rufnummern 0871/ 808-1719 und 0871/ 808-1712 gerne für Auskünfte zur Verfügung.

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