„Nicht verhältnismäßig“
Bayerisches Gericht kippt Tests für Grenzgänger

25.11.2020 | Stand 24.07.2023, 21:58 Uhr
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BayVGH setzt Pflicht zur wöchentlichen Testpflicht für Grenzgänger außer Kraft - das hat laut Gericht „allgemeine Wirkung" auf die von Bayern eingeführte Testpflicht. Jetzt muss oder kann der Freistaat die Regelung nachbessern

Bayern. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am Dienstag, 24. November, einem Eilantrag zweier österreichischer Schüler stattgegeben und die Regelung der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV), wonach sich Grenzgänger wöchentlich einem Corona-Test unterziehen müssen, vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsteller sind österreichische Staatsbürger und haben ihren Wohnsitz in Österreich. Sie besuchen ein Gymnasium in Laufen im Landkreis Berchtesgadener Land. Nach der entsprechenden Vorschrift der EQV müssen sie sich mindestens einmal wöchentlich einem Corona-Test unterziehen.

Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat führt in seiner Entscheidung aus, dass sich die Regelung zur Testpflicht im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als unwirksam erweisen werde. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Testpflicht bei Ansteckungsverdächtigen seien derzeit nicht erfüllt.

Außerdem äußerte der Senat Zweifel, ob die wöchentliche Testpflicht für Grenzgänger verhältnismäßig ist. Weil durch die Testpflicht auch das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger berührt sei, sei zudem die Empfehlung des Europäischen Rates für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID19-Pandemie zu berücksichtigen, die insbesondere eine Diskriminierung von Deutschen und EU-Ausländern bei der Anordnung der Testpflicht verhindern solle.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.

(BayVGH, Beschluss vom 24. November 2020, Az. 20 NE 20.2605)

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