Urteil
Ehemaliger „Bayern-Ei“-Geschäftsführer bekommt ein Jahr und neun Monate auf Bewährung

17.03.2020 | Stand 13.09.2023, 0:08 Uhr
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Im September vergangenen Jahres hatte der Prozess gegen den ehemalige Geschäftsführer der Firma „Bayern-Ei“ aus dem Landkreis Straubing-Bogen begonnen. Am Dienstag, 17. März, wurde er des gewerbsmäßigen Betruges und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen.

Regensburg. Der Angeklagte hatte im Jahr 2014 von drei auf Salmonellen positiv getesteten Eigenproben in seinem Betrieb Kenntnis und dies den zuständigen Behörden nicht mitgeteilt, sondern verschwiegen. Er verkaufte Eier aus seinen Farmen weiter, ohne die Abnehmer wiederum von Salmonellen in Kenntnis zu setzen. So ging er das Risiko ein, kontaminierte, aber zum Verzehr ausgeschriebene Eier in den Umlauf zu bringen und so Konsumenten zu gefährden. Ein Problem dabei, so die Verfahrensbeteiligten am letzten Hauptverhandlungstag in den Schlussvorträgen sowie im Urteil, sei, dass es keinen hundertprozentig salmonellenfreien Legehennenbetrieb gebe und die Gefahr der Kontamination immer bestehe. Der Staatsanwalt fügte an dieser Stelle in seinem Plädoyer am Dienstagvormittag allerdings hinzu, dass die Hygienezustände, zum Beispiel in der Sortieranlage, laut Mitarbeiteraussagen bei „Bayern-Ei“ im Jahr 2014 nicht dem entsprachen, was gegeben sein hätte sollen.

Es stellte sich außerdem die Frage, ob der Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Der Staatsanwalt kam zu dem Schluss, dass ein vorsätzliches Handeln nicht nachweisbar sei, jedoch ein fahrlässiges. Außerdem habe der Angeklagte die Abnehmer getäuscht. Wenn diese von Salmonellen gewusst hätten, hätten sie den Kaufpreis für die Eier nicht gezahlt. Es entstand so eine hohe Schadenssumme – auch wenn diese nicht bei den Abnehmern hängen blieb. Während der letzten Monate beziehungsweise Jahre schwebte ein „Damoklesschwert“ über dem Angeklagten, so der Staatsanwalt weiter, eine Strafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung sei trotzdem notwendig, aber auch ausreichend. Es sei ein beispielsloses Verfahren und eine sehr umfangreiche Hauptverhandlung gewesen, schloss er sein Plädoyer, und das Verfahren habe zu vielen Veränderungen im Laufe der Jahre beigetragen.

Die Verteidigung blickte auf das Verfahren zurück, das für sie bereits 2015 mit mehreren Umzugskartons voller Akten begann. „Es wurde immer breiter, immer mehr neue Fälle kamen hinzu“, erinnerte sich Rechtsanwalt Sebastian Gaßmann, die Kammer habe hier akribisch aufgeklärt. Der Prozess habe ihren Mandanten und seine Familie viele Jahre erheblich belastet, so die Verteidigung. Eine massenhafte Erkrankung sei durch den Angeklagten nie gebilligt worden, ergänzte Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Ziegert. Die Verteidigung plädierte auf ein Jahr und sechs Monate auf Bewährung.

Am Dienstag, 17. März, fiel am Nachmittag dann auch das Urteil, das wegen des Coronavirus vorverlegt worden war. Das Gericht sprach den Angeklagten des gewerbsmäßigen Betrugs in 190 und der fahrlässigen Körperverletzung in 26 tateinheitlichen Fällen schuldig und verhängte eine Strafe von einem Jahr und neun Monaten auf zwei Jahre Bewährung sowie eine Geldauflage von 350.000 Euro. Richter Michael Hammer erklärte nach der Verkündigung des Urteils, dass Massentierhaltung laut Gesetz nicht verboten sei, und rief ins Gedächtnis, dass auch bei bester Hygiene und Vorsicht ein Salmonellenbefall nicht verhindert werden könne. Die Frage nach der Grenze zwischen erlaubtem Risiko und strafbarere Handlung habe man sich in diesem Verfahren stellen müssen und die Kammer habe dabei „rechtliches Neuland“ betreten.

Nicht bei allen Fällen konnte man den Zusammenhang zu „Bayern-Ei“ beweisen und im Fall eines damals 94-jährigen Österreichers, der 2014 verstarb, konnt man keine sicheren Aussagen zur Todesursache treffen, denn es wurde keine Obduktion durchgeführt. Dass der Senior in Folge der Salmonellenerkrankung verstorben war, sei aber nicht die einzige mögliche Todesursache gewesen. Hammer erklärte außerdem: „Vorsatz heißt: wissen und wollen“ und gab zu Bedenken, dass der Angeklagte keinerlei Vorteile zu erwarten hatte, als er Salmonellen verschwiegen hatte. Er habe aber fahrlässig gehandelt und seine Abnehmer gewerbsmäßig betrogen – auch wenn möglicherweise nicht alle verkauften Eier tatsächlich kontaminiert waren. Dies könne man aber nicht beweisen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Angeklagte kann binnen einer Woche Revision einlegen.

Straubing-Bogen