Justiz
Urteil des Amtsgerichts Nürnberg – zur Pflicht einer Fluglinie gehört es, über geänderte Flugzeiten zu informieren

06.02.2019 | Stand 04.08.2023, 17:43 Uhr
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Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 23. Januar 2019 entschieden, dass eine Fluglinie nach der Fluggastrechteverordnung verpflichtet ist, die Kunden mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderung zu unterrichten. Es genüge nicht, dass die Informationen über die Flugzeitenänderung bereits auf der Homepage der Fluglinie aufgeführt seien.

NÜRNBERG Der Kläger wollte am 3. August 2018 um 5 Uhr zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern von Nürnberg nach Rhodos fli-gen, wobei er die Reise über einen Reiseveranstalter gebucht hatte. Die beklagte Fluglinie beschloss bereits am 25. Mai 2018, den Flug des Klägers auf den 3. August 2018 um 18.05 Uhr zu verlegen. Mit Mail vom 21. Juli 2018 informierte die Fluglinie den Kläger und dessen Familienangehörige über die geänderte Flugzeit. Der Kläger hatte am 19. Juli 2018 versucht, über die Homepage der Fluglinie Sitzplätze zu reservieren. Auf der Homepage waren die geänderten Flugzeiten bereits eingetragen. Die Fluglinie ist daher der Auffassung, dass dem Kläger kein Anspruch mehr zustehe, da der in Artikel 5 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung geregelte Ausnahmefall einer rechtzeitigen Information, welche mindestens zwei Wo-chen vor der planmäßigen Abflugzeit erfolgen muss, erfüllt sei.

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Das Amtsgericht Nürnberg hat dem Kläger und dessen Familie insgesamt 1.600 Euro an Ausgleichszahlungsansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung zugesprochen. Nach Ansicht des Amtsgerichts ist der Kläger nicht rechtzeitig über die Annullierung der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden. Der Kläger hätte spätestens am 20. Juli 2018 um 5 Uhr von der Fluglinie die entsprechenden Informationen erhalten müssen. Tatsächlich habe diese ihm aber erst am 21. Juli 2018 die geänderten Flugzeiten mitgeteilt. Die Tatsache, dass der Reiseveranstalter bereits vorher informiert worden sei, sei nicht maßgeblich, da der Reisevermittler bzw. Reiseveranstalter kein Empfangsvertreter des Passagiers sei.

Auch dass die Fluglinie auf ihrer Homepage bereits die geänderten Abflugzeiten dargestellt hatte, als der Kläger versuchte, dort eine Sitzplatzreservierung vorzunehmen, genügt nach Ansicht des Amtsgerichts Nürnberg nicht. Der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszahlung entfalle nach der Fluggastrechteverordnung nur in dem Ausnahmefall einer zweck- und zielgerichteten Unterrichtung durch die Fluglinie. Es sei nicht ausreichend, dass der Fluggast nur im Rahmen einer anderen Tätigkeit – mehr oder weniger zufällig – Kenntnis von der Änderung der Flugzeiten erlange. Unterrichten bzw. Informieren im Sinn der Fluggastrechteverordnung bedeute ein bewusstes und zweckgerichtetes Übermitteln von Informationen an einen konkreten Adressaten.

Das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 23. Januar 2019 (AZ.: 19 C 7200/18) ist nicht rechtskräftig.

Schwandorf