Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg – Hotel darf Innenschwimmbecken und Saunen öffnet

12.06.2020 | Stand 03.08.2023, 8:48 Uhr
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Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Eilbeschluss von Freitag, 12. Juni , im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass die 5. Bayerische (5. BayIfSMV) dem Betrieb des Innenschwimmbeckens, einer Sauna im Innenbereich sowie einer Sauna im Außenbereich des Hotels der Antragstellerin nicht entgegensteht.

Regensburg. Erforderlich ist dafür jedoch, dass die für den Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen von Sportstätten und Fitnessstudios bzw. die für Freibäder und Außenanlagen von Badeanstalten geltenden infektionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

Die Antragstellerin betreibt im Bayerischen Wald ein Hotel, das sowohl im Innen- als auch im Außenbereich über Wellnesseinrichtungen verfügt. Nach § 11 der 5. BayIfSMV sind derartige Freizeiteinrichtungen an sich geschlossen. Die Antragstellerin will die Wellnessbereiche ihres Hotels aber mit einem Hygieneschutzkonzept betreiben können. Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf Innenschwimmbecken sowie Innen- und Außensaunas stattgegeben, weil sie eine vollständige Betriebsuntersagung der Wellnesseinrichtungen des Hotels als Schutzmaßnahme gegen die Verbreitung des Coronavirus als nicht erforderlich angesehen hat. Zwar sei die Corona-Pandemie noch keinesfalls überstanden. Allerdings hätte der Verordnungsgeber unter Berücksichtigung des derzeitigen Infektionsgeschehens zu dem Ergebnis kommen müssen, dass auch weniger einschneidende Schutz- und Hygienemaßnahmen geeignet sind, um das mit dem Betrieb von Wellnesseinrichtungen verbundene Infektionsrisiko einzudämmen. Außerdem verstoße die für Saunas und Innenschwimmbecken grundsätzlich geltende vollständige Betriebsuntersagung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Vergleich zu anderen geöffneten Einrichtungen wohne derartigen Wellnesseinrichtungen kein Infektionsrisiko inne, das auch bei Anwendung umfassender Schutz- und Hygienemaßnahmen eine Öffnung

gänzlich ausschließe.

Abgelehnt hat das Gericht hingegen, vorläufigen Rechtsschutz auch für die angestrebte Öffnung von Dampfbad und Infrarotkabine zu gewähren. Insoweit habe die Antragstellerin schon nicht dargelegt, wie diese Einrichtungen betrieben werden sollen und wie sich deren Betrieb auf das Infektionsrisiko auswirke.

Gegen den Beschluss vom 12. Juni (Az. RN 14 E 20.963), der unmittelbar nur in Bezug auf die Wellnesseinrichtungen der Antragstellerin wirkt, ist Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.

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