Corona-Pandemie
Drogenschmuggler verlagern ihren Vertriebsweg von der Straße auf den Postweg

30.05.2020 | Stand 03.08.2023, 15:50 Uhr
−Foto: n/a

Nach Einschätzung des Zolls hat sich der Drogenschmuggel in der Corona-Pandemie zunehmend von der Straße auf den Postweg verlagert.

Bayern. Allein in Unterfranken wurden Ende April und Anfang Mai Postpakete mit mehr als zehn Kilo Cannabisblüten beschlagnahmt. Offenbar schätzen die Dealer die Gefahr, auf der Straße erwischt zu werden, höher ein, als über den Postweg aufzufliegen.

Der bayerische Justizminister Georg Eisenreich fordert angesichts des zunehmenden Versandhandels von Betäubungsmitteln per Post, die Auskunftspflicht von Postdienstleistern zu erweitern. Eisenreich: „In der Anonymität des Internets sind die Täter meist nur schwer zu fassen. Aber auch digital im Darknet bestellte Waren müssen irgendwann ausgeliefert werden. Dann steigen die Ermittlungschancen.“ Die dabei anfallenden Sendungsdaten werden von den Postdienstleistern festgehalten.

Minister Eisenreich: „Die Ermittler brauchen Zugang zu diesen Daten, was nach geltendem Recht nur begrenzt möglich ist. Die Postdienstleister müssen zwar Auskunft geben über die Pakete, die sich gerade bei ihnen befinden. Es gibt aber keine Auskunftspflicht für verdächtige Pakete, die bereits an den Empfänger ausgeliefert wurden.“

Eine Regelungslücke, die für den bayerischen Justizminister auch angesichts der aktuellen Entwicklung geschlossen werden muss. Der Freistaat will für die Ermittlungsbehörden die Möglichkeit schaffen, umfassend Auskünfte über Postsendungen zu verlangen, die sich im Gewahrsam des Postdienstleisters befinden, befunden haben oder zur dortigen Einlieferung erst angekündigt sind. Bayern setzt sich deshalb nachdrücklich für eine Ergänzung des § 99 der Strafprozessordnung ein.

Minister Eisenreich abschließend: „Die Auskünfte von Postdienstleistern liefern einen wichtigen, unter Umständen sogar den einzigen Anhaltspunkt zur Identifizierung von Verdächtigen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen deshalb auf diese Informationen zugreifen können.“

Hintergrund

§ 99 der Strafprozessordnung (StPO, „Postbeschlagnahme“) sieht vor, dass an den Beschuldigten gerichtete und unter bestimmten Voraussetzungen auch von dem Beschuldigten herrührende Postsendungen oder Telegramme beschlagnahmt werden dürfen, wenn sie sich im Gewahrsam von Post- oder Telekommunikationsdiensten befinden. Anstelle einer Beschlagnahme kann in diesen Fällen von den Postdienstleistern auch Auskunft über die festgehaltenen Sendungsdaten verlangt werden. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Ermittler aber keine Auskünfte über Pakete verlangen, die bereits ausgeliefert sind und sich damit nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden (sog. retrograde Auskunftsverlangen). Ähnliches dürfte auch für Postsendungen gelten, die zwar schon angekündigt sind, sich aber noch nicht im Gewahrsam des Postdienstleisters befinden. Bayern will diese Gesetzeslücke schließen. Durch eine Ergänzung von § 99 StPO soll es den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich ermöglicht werden, von Postdienstleistern Auskünfte über Postsendungen zu verlangen und zwar unabhängig davon, ob sich die jeweilige Sendung schon bzw. noch in deren Gewahrsamsbereich befindet oder nicht.

Regensburg