Volker Tretzel hatte geklagt
Regensburger Staatsanwaltschaft rechtfertigt Pressearbeit im Wolbergs-Verfahren – und geht vor dem Verwaltungsgericht baden

23.07.2019 | Stand 13.09.2023, 0:20 Uhr
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Man habe ja zwei Stunden abgewartet, bis man die Pressemitteilung verschickt habe – so rechtfertigte sich der ehemalige Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Regensburg und heutige Vizepräsident des Landgerichtes Landshut, Theo Ziegler, vor dem Verwaltungsgericht. Am Dienstag, 23. Juli, wurde hier verhandelt – Bauunternehmer Volker Tretzel hatte Feststellungsklage eingereicht, denn seiner Meinung nach war die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft an jenem 27. Juli 2017 so nicht zulässig. Uns Tretzel bekam am Ende Recht!

REGENSBURG Was war passiert? Am 27. Juli 2017 war zwischen 9.11 und 9.33 Uhr der Anklagesatz an die Anwälte der betroffenen verschickt worden – also an die Anwälte von Joachim Wolbergs, Volker Tretzel, Franz W. und Norbert Hartl – aber ohne die wesentlichen Ergebnisse der Ermittlungen. Um 11.34 Uhr, also nur zwei Stunden und eine Minute, nachdem der letzte der Beschuldigten-Vertreter den Anklagesatz erhalten hatte, wurde eine siebenseitige Pressemitteilung verschickt. Am Ende war vermerkt, dass Ziegler um 15 Uhr „für die Aufnahme eines ,O-Tons‘ zur Verfügung (keine Pressekonferenz!)“, stünde. Zwei Stunden Wartezeit habe man gewählt, damit keiner der Beschuldigten aus der Presse erfahre, dass Anklage erhoben worden sei, so Ziegler weiter. Klagevertreter Dr. Till Dunckel entgegnete, er habe erst gegen 10 Uhr den Anklagesatz weitergeleitet bekommen, es sei nicht möglich, in so kurzer Zeit die Ermittlungsakte zu lesen, sich mit dem Mandanten abzusprechen und eine entsprechende Presseerklärung zu verfassen und zu verschicken.

Das Verwaltungsgericht in Regensburg musste nun entscheiden, ob die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft Regensburg an jenem 27. Juli 2017 zu beanstanden ist. Und das ist sie nach Auffassung der 4. Kammer. Die Staatsanwaltschaft sei nicht berehctigt gewesen, noch am selben Tag eine Pressemitteilung zu verschicken. Die Kammer „hat zwar die Pressearbeit nicht inhaltlich beanstandet, sah aber den Kläger durch die Art und Weise des Vorgehens in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt.“, so die Mitteilung des Verwaltunsgerchtes. Die Staatsanwaltschaft müss „ einem Beschuldigten nach Erhebung der Anklage ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung auf mögliche Presseanfragen geben“ – erst dann dürften die Medien informiert werden. „Staatsanwaltschaft einem Beschuldigten nach Erhebung der Anklage ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung auf mögliche Presseanfragen geben.“ Erschwerend kam im vorliegenden Fall hinzu, dass nur der so genannte Anklagesatz ohne Angabe der Beweismittel zur Verfügung gestellt worden war. „Für eine fundierte Stellungnahme gegenüber der Presse hätte ihnen die Staatsanwaltschaft nach Ansicht der Kammer aber auch den Teil der Anklageschrift übermitteln müssen, in dem sie erläuterte, auf welche Beweismittel sie die erhobene Anklage stützte“, so das Gericht in seiner Pressemitteilung zum Verfahren. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden.

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