Geltungsbereich unverhältnismäßig
Landshuter klagt erfolgreich gegen Maskenpflicht in der Innenstadt

09.11.2020 | Stand 21.07.2023, 9:51 Uhr
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Löst dieses Urteil eine (kleine) Lawine an weiteren Klagen gegen die Maskenpflicht in Landshut aus? Ein Altstadtbewohner wollte den von der Stadt festgelegten Geltungsbereich der Maskenpflicht nicht wahrhaben, hat geklagt – und am Montag Recht bekommen!

Regensburg/Landshut. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom Montag, 9. November, dem Eilantrag eines Altstadtbewohners gegen die durch die Stadt Landshut erfolgte Festlegung der Innenstadtfläche, auf der Maskenpflicht besteht, stattgegeben, wie es in einer Pressemitteilung erläutert.

Die Stadt Landshut hatte mit Allgemeinverfügungen vom 23. Oktober und 3. November sämtliche in einem Lageplan zusammenhängend markierten öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstadt als „stark frequentierte Flächen“ festgelegt, auf denen nach den Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht.

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg stellt nicht die Verordnungsbestimmungen zur Festlegung der Verkehrsflächen und die daran anknüpfende Maskenpflicht in Frage, sondern sieht in der konkreten Umsetzung durch die Stadt Landshut einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Durch die lediglich pauschale Festlegung aller Flächen im Innenstadtbereich habe sie „nicht ausreichend nach infektiologischen Kriterien differenziert“.

Die zuständigen Behörden dürften die Maskenpflicht nur auf öffentlichen Flächen für Orte vorsehen, an denen der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden könne und wenn Personen an den Engstellen keine Möglichkeit haben, diese Wege zu meiden oder zu umgehen. Sie hätten hierfür nach ihrer Ortskenntnis, den Erfahrungen und gegebenenfalls unter fachlicher Beratung anderer Behörden zu ermitteln, an welchen Orten von einem erhöhten Personenaufkommen oder beengten räumlichen Verhältnissen auszugehen sei.

Gegen den Beschluss, der unmittelbar nur für den Antragsteller die Pflicht zum Tragen einer Maske in der Landshuter Innenstadt entfallen lässt, ist Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Landshut