Irgendwie praktisch – aber gar nicht erlaubt
Müssen die „Maskenhänger“ bald auch in Landshut blechen?

22.07.2020 | Stand 13.09.2023, 6:24 Uhr
−Foto: n/a

Den Mund-Nase-Schutz am Rückspiegel aufzuhängen ist zwar praktisch – aber gar nicht erlaubt. Die Polizei in Landshut hat das Phänomen im Blick, verstärkte Kontrollen sind möglich.

Landshut. In der Corona-Krise ist die Gesichtsmaske unser täglicher Begleiter. Überall dort, wo Abstandhalten nicht möglich ist, etwa beim Einkauf, im ÖPNV oder beim Arztbesuch, muss eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden. Um sich und andere zu schützen und die Zahl der Infektionen auf einem niedrigen Niveau zu halten.

Dennoch, die meisten Menschen sind froh, wenn sie die Maske wieder absetzen können. Zum Beispiel dann, wenn sie allein im Auto unterwegs sind. Aber wohin mit dem eben noch getragenen Stoff?

Populär wurde in den letzten Wochen folgende Lösung: Die Maske wird während der Fahrt am Rückspiegel im Fahrzeuginnern aufgehängt. Sie bleibt sauber, ist immer griffbereit – praktisch. Ist aber nicht erlaubt! Geregelt im Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung, erklärt Patrick Baumgartner von der Landshuter Polizei. Festgeschrieben ist dort, dass die Sicht des Fahrers nicht beeinträchtigt werden darf. „Ist dies nicht gewährleistet, dann hat der Autofahrer ein Problem“, so Baumgartner.

Das heißt: Durch die baumelnde Maske am Rückspiegel wird der Autofahrer zum Sicherheitsrisiko – und gerät ins Visier der Polizei. Ein Verwarnungsgeld droht.

Der Landshuter Polizei ist das Phänomen wohlbekannt, derzeit setzen die Beamten auf Überzeugungsarbeit. Strategie ist, die Autofahrer „in einem persönlichen Gespräch auf das Fehlverhalten aufmerksam zu machen“, so Baumgartner. Geldbußen für Maskensünder seien seit Beginn der Pandemie bislang nicht verhängt worden.

Das kann sich aber ändern. Zuletzt wurde bekannt, dass Ordnungshüter andernorts mit gezielten Kontrollen und Sanktionen reagieren. Baumgartner will dies auch für den Raum Landshut nicht ausschließen. Wenn es vermehrt zu Verstößen komme, seien „solche Kontrollen denkbar“. Das Verwarnungsgeld, das für die Maske am Spiegel aufgerufen wird, liegt im niedrigen zweistelligen Bereich.

Alternativ könnte man die Maske im Auto ja aufbehalten. „Grundsätzlich spricht nichts dagegen“, sagt Baumgartner. Jedenfalls dann, wenn nur Mund und Nase des Fahrers bedeckt sind. Wenn jedoch zur Maske zum Beispiel auch noch Mütze und Sonnenbrille aufgesetzt werden, wird‘s problematisch. Die Straßenverkehrsordnung verlangt nämlich, dass „wesentliche Gesichtsmerkmale des Fahrers zur Feststellung der Identität sichtbar sein müssen“. Ein Verstoß gegen das verkehrsrechtliche Vermummungsverbot könnte für den betreffenden Autofahrer eine Geldbuße zur Folge haben.

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