Jugendarbeitsschutzgesetz
Bei der Ferienarbeit sollte man es nicht übertreiben

26.07.2018 | Stand 31.07.2023, 5:53 Uhr
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Die Ferien stehen vor der Tür und viele Schüler wollen die freie Zeit nutzen, um ihr Taschengeld aufzubessern oder frühzeitig in die Arbeitswelt hineinzuschnuppern.

OBERPFALZ Damit Kinder und Jugendliche dabei nicht überfordert werden, schützt das Jugendarbeitsschutzgesetz vor Arbeiten, die zu früh beginnen, zu lange dauern, zu schwer oder zu gefährlich sind.

Das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung der Oberpfalz empfiehlt Schülern wie Eltern und Arbeitgebern daher folgende Tipps zu beachten: Ganzjährig dürfen Kinder ab 13 Jahren und Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht (in Bayern 9 Schuljahre) unterliegen, grundsätzlich nur mit Einwilligung der Eltern zwei Stunden pro Tag - in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden – täglich zwischen 8 und 18 Uhr leichte und geeignete Arbeiten erledigen, zum Beispiel Babysitten, Nachhilfeunterricht oder das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften und Werbematerial. Ferienjobs dürfen Jugendliche erst ab einem Alter von 15 Jahren ausüben. Die Dauer der Ferienjobs ist auf maximal 4 Wochen im Jahr begrenzt. Die Arbeitszeiten sind auf den Zeitraum zwischen 6r und 20 Uhr festgelegt, maximal fünf Tage die Woche mit höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche. Schüler ab 15 Jahren, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen auch länger als 4 Wochen im Jahr arbeiten. Während dieser Zeit können sie auch ein Schülerpraktikum absolvieren, um einen Einblick in ihren Wunschberuf zu bekommen. Ein Schülerpraktikum in den Ferien ist für Schüler unter 15 Jahren während der Vollzeitschulpflicht nicht möglich. Zulässig ist in diesen Fällen nur das Betriebspraktikum, das die Schulen während der Schulzeit durchführen oder ein informeller Betriebsaufenthalt mit Besichtigung und Vorführung zum Kennenlernen von Ausbildungsberufen zur Berufsorientierung. Für Ferien- und Freizeitjobs ist das Wochenende grundsätzlich tabu. An Samstagen oder Sonntagen darf nur in bestimmten Bereichen gearbeitet werden, unter anderem in Gaststätten, bei Sportveranstaltungen oder in der Landwirtschaft. Das Jugendarbeitsschutzgesetz erlaubt zudem nur dem Alter angemessene Tätigkeiten. Dies sind Arbeiten, welche die Leistungsfähigkeit der Schüler nicht übersteigen, bei denen sie keinen sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, die nicht mit Unfallgefahren verbunden sind und bei denen sie keinen schädlichen Einwirkungen wie Lärm oder Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Verboten sind Fließband- und Akkordarbeiten genauso wie Tätigkeiten, die mit starker Hitze, Kälte und Nässe oder Lärm einhergehen. Auch gefährliche Arbeiten, wie zum Beispiel die Beschäftigung an einer Kreissäge oder das Fahren eines Gabelstaplers, sind nicht erlaubt. Wichtig für den Arbeitgeber: Jugendliche sind bei Ferienjobs wie andere Beschäftige auch gesetzlich unfallversichert. Auch sind Jugendliche vor Beginn der Beschäftigung über Unfall- und Gesundheitsgefahren zu unterweisen.

Weitere Informationen zum Jugendarbeitsschutzgesetz erhalten Interessierte im Internet unter www.gewerbeaufsicht.bayern.de.

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