Familienministerium
Appell an Eltern, Notbetreuung nur im Ausnahmefall zu nutzen

16.03.2020 | Stand 21.07.2023, 18:26 Uhr
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Nach einer Allgemeinverfügung des Bayerischen Gesundheitsministeriums gilt von Montag, 16. März, bis Sonntag, 19. April, grundsätzlich ein Betretungsverbot für Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogischen Tagesstätten in Bayern.

Bayern. Bayerns Familienministerin Carolina Trautner erklärt: „Die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogischen Tagesstätten ausbreiten, ist besonders hoch. Ich appelliere daher an alle Eltern, die Notbetreuung nur im Ausnahmefall zu nutzen. Dies dient dem Schutz der eigenen wie auch dem der anderen Kinder und dem der Erzieherinnen und Erzieher.“

Die Notfallbetreuung darf laut Allgemeinverfügung des Bayerischen Gesundheitsministeriums nur in Anspruch genommen werden, wenn beide Elternteile oder bei Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher und betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihrer/ seiner Kinder gehindert sind/ist. Das Bayerische Sozialministerium hat neben einem Informationsblatt für Eltern auch ein Formular zur Verfügung gestellt, mit dem die Eltern gegenüber den Kita-Leitungen erklären können, dass die Inanspruchnahme der Notbetreuung erforderlich ist.

Das Informationsblatt für Eltern in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Türkisch kann heruntergeladen werden unter www.stmas.bayern.de. Die Übersetzung ins Polnische wird in Kürze ergänzt.

Das Formular für die Erklärung zur Berechtigung zu einer Kinderbetreuung im Ausnahmefall (Notbetreuung) steht zur Verfügung unter www.stmas.bayern.de/imperia.

Trautner betont: „Berufstätige Eltern, die nicht unter die Ausnahmeregelung der Allgemeinverfügung fallen, werden durch die Betretungsverbote vor eine große Herausforderung gestellt. Ich appelliere an die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichermaßen in der aktuellen Ausnahmesituation im Einzelfall für beide Seiten tragbare Lösungen zu finden. Sei es durch die Gewährung von Urlaub, den Einsatz von Arbeitszeitkonten oder eine flexible Gestaltung von Arbeitszeiten und Arbeitsort, zum Beispiel durch mobiles Arbeiten. Auch Nachbarschaftshilfe hat hier eine große Bedeutung. Wir müssen hier als Gesellschaft zusammenhalten und solidarisch sein. Die Großeltern sollten momentan allerdings keine Kinder betreuen, da ältere Menschen ungleich stärker durch den Virus gefährdet sind.“

Das Betretungsverbot gilt ausdrücklich nicht für Beschäftigte der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. Etwas Anderes kann im Einzelfall durch das örtliche Gesundheitsamt angeordnet werden. Jede Einrichtung hat eine Notbetreuung für Kinder zur Verfügung zu stellen, die unter die Ausnahmeregelung fallen.

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