Private Krankenversicherung:
So kann sich der Arbeitgeber beteiligen

29.06.2020 | Stand 03.08.2023, 19:26 Uhr
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Das deutsche Gesundheitssystem ist in gesetzlich und privat Krankenversicherte unterteilt. Die tatsächlichen Leistungen, die Versicherten dadurch zur Verfügung stehen, sind daher in der Realität häufig stark unterschiedlich. Die Entscheidung zwischen einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung fällt nicht immer ganz einfach aus. Daher einige Tipps: So können privat Krankenversicherte am meisten profitieren.

Gesetzlich oder privat: Welche Krankenversicherung ist die richtige?

Das deutsche Gesundheitssystem schneidet im internationalen Vergleich hervorragend ab. Eine gute medizinische Grundversorgung und eine flächendeckende Absicherung machen es zu den absoluten Spitzenreitern weltweit. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) stuft das deutsche Gesundheitssystem in ihrer alljährlichen Studie „Gesundheit auf einen Blick“ als leicht zugänglich, qualitativ gut, aber teuer ein. Vor allem überzeugt Deutschland im internationalen Vergleich mit kurzen Wartezeiten im Hinblick auf Gesundheitsleistungen, Eigenleistungen in einem übersichtlichen Umfang und vielfältige Wahlmöglichkeiten.

Die hervorragende gesundheitliche Versorgung fußt darauf, dass jeder deutsche Staatsbürger krankenversichert sein muss. Arbeitnehmer, Rentner, Menschen mit Behinderung, Personen, die eine Förderung nach dem SGB III oder Arbeitslosengeld II beziehen, Praktikanten und Auszubildende fallen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherungen.

Selbstständige Künstlerinnen und Künstler, sowie Publizisten und andere Freiberufler können in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert werden. Für Kinder, Ehepartner und Ehepartnerinnen sowie eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen von Mitgliedern steht die beitragsfreie Mitversicherung über die Familienversicherung zur Verfügung.

Eine detaillierte Übersicht über alle Personengruppen, die in die gesetzliche Pflichtversicherung fallen, kann auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums eingesehen werden.

Der Zugang zu einer privaten Krankenversicherung steht hingegen nicht jedem Verbraucher offen. Er ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Privat krankenversichern dürfen sich:

- Arbeitnehmer, die im Jahr mehr als 62.550 Euro brutto verdienen (Versicherungspflichtgrenze 2020),

- Selbstständige/Freiberufler, da bei diesen die gesetzliche Versicherungspflicht entfällt,

- Beamte und Beamtenanwärter,

- Studenten, die sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen oder aus der Versicherungspflicht herausfallen

- Sowie die Kinder der unter diesen Voraussetzungen privatversicherten Personen

Verbraucher, denen der Zugang zur privaten Krankenversicherung offensteht, streben häufig einen Wechsel an, doch nicht immer ist die private Krankenversicherung die bessere Wahl. Nicht selten bieten gesetzliche Krankenversicherung sogar bessere Leistungen an als private Kassen. Hier gilt es, Tarife und Leistungen gründlich zu vergleichen und das Verhältnis zwischen dem geleisteten Beitrag und dem Mehrwert genau unter die Lupe zu nehmen. Interessant wird es vor allem, wenn der Arbeitgeber sich mit einem Zuschuss an der privaten Krankenversicherung beteiligt.

Wie kann der Arbeitgeber die private Krankenversicherung unterstützen?

Wer eine jährliche Einkommensgrenze von mindestens 62.550 Euro erreicht, hat auch als Angestellter die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Der Arbeitgeberanteil, der für gesetzlich Krankenversicherte gilt, entfällt jedoch nicht. In Deutschland sind Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, auch die private Krankenversicherung ihrer Mitarbeiter zu fördern. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer sich in einem sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis befindet.

Die Höhe des Arbeitgeberanteils orientiert sich dabei an den Bemessungsgrenzen der gesetzlichen Krankenkassen. Hierzu informiert der Versicherungsexperte CLARK:

Zur Berechnung des Arbeitgeberanteils werden die Beitragsbemessungsgrenze, der Basisbeitragssatz und der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen. Für Angestellte, die eine private Kasse gewählt haben, zahlt der Arbeitgeber höchstens so viel hinzu wie für gesetzlich versicherte Kollegen.

Die Berechnung:

4.687,50 Euro Beitragsbemessungsgrenze x (0,073 + 0,0055) GKV-Basisbeitrag = 367,97 durchschnittlicher Zusatzbeitrag

Der maximale Arbeitgeberzuschuss für Privatpatienten liegt 2020 bei 367,97 Euro im Monat.

Übrigens: Wer als Arbeitnehmer privat krankenversichert ist und den Zuschuss des Arbeitgebers in Anspruch nimmt, muss Rückerstattungen des Versicherers aufgrund nicht in Anspruch genommener Versicherungsleistungen nicht anteilig an den Arbeitgeber weitergeben.

Die private Krankenversicherung in Teilzeit oder Elternzeit

Der moderne Arbeitsmarkt wird immer flexibler und ermöglicht unterschiedliche Arbeitszeitmodelle. Mit Teilzeitmodellen und der gesetzlichen Regelung zur Elternzeit sollen vor allem Familien darin unterstützt werden, Beruf und Privatleben miteinander in Einklang zu bringen.

Wer als privat Versicherter in ein Teilzeitmodell wechselt oder in Elternzeit geht, bleibt grundsätzlich vollumfänglich versichert. Allerdings reduziert sich bei den meisten Tarifen auch der Versicherungsbeitrag zur privaten Krankenversicherung nicht, obwohl die Bezüge vorübergehend oder sogar langfristig geringer sind. Dies soll verhindern, dass privat Versicherte durch eine Teilzeit oder Elternzeit aus der Zugangsberechtigung zur privaten Krankenversicherung herausfallen.

Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung wird bei einem Wechsel in ein Teilzeitmodell nach unten angepasst. Er bleibt auch bei verringerten Bezügen bei 7,85 Prozent des Bruttogehaltes und fällt damit unter Umständen deutlich geringer aus. Da der Gesamtbeitrag aber bestehen bleibt, muss der Arbeitnehmer die entstehende Lücke aus eigenen Mitteln schließen.

Privat Krankenversicherte, die in Mutterschutz oder Elternzeit gehen, verlieren dadurch ihren Anspruch auf den Arbeitgeberanteil zur privaten Krankenversicherung. Ein Ausgleich ist unter Umständen teilweise möglich, wenn der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner ebenfalls privat versichert ist. In diesem Fall ist der Arbeitgeber des Partners gesetzlich dazu verpflichtet, seinen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung auf den Höchstbeitrag von 367,97 Euro aufzustocken.

Viele private Krankenkassen bieten die Möglichkeit an, in Mutterschutz oder Elternzeit befindliche Versicherte vorübergehend vom Versicherungsbeitrag zu befreien, häufig sogar bei vollumfänglicher Weiterversicherung. Hier sollten Versicherte frühzeitig das Gespräch suchen und sich über entsprechende Möglichkeiten informieren.

Der Arbeitgeberzuschuss für privatversicherte Angehörige

Wer gesetzlich versichert ist und seine Kinder in der Familienversicherung mitversichert, hat auch für sie Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zum Versicherungsbeitrag. Das gilt allerdings nur, wenn das Kind

- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

- unter 23 Jahre und selbst nicht berufstätig ist

- unter 25 Jahre ist und sich noch in der Ausbildung befindet

- unter 25 ist und Wehrdienst leistet oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert

- wegen einer Behinderung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann

Denselben Anspruch auf Zuschuss durch den Arbeitgeber für ein Kind oder mehrere Kinder haben auch privat Krankenversicherte. Dieser Arbeitgeberanteil kann auch für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner in Anspruch genommen werden, sofern diese

- hauptberuflich keiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen

- ein monatliches Bruttoeinkommen erzielen, das über aktuell 455 Euro nicht hinausgeht

- beruflich ausschließlich einer Beschäftigung auf 450-Euro-Basis nachgeht

Ganz gleich, für wie viele Familienmitglieder ein Arbeitgeberzuschuss in Anspruch genommen werden darf, der Höchstbeitrag des Arbeitgebers darf monatlich 367,97 Euro nicht überschreiten.

Ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung ist auch in der Rente möglich

Arbeitnehmer, die in Rente gehen, verlieren grundsätzlich die Ansprüche, die aus einem Angestelltenverhältnis hervorgingen. Während die gesetzliche Rente an die Stelle des Gehaltes tritt, geht auch der Anspruch auf Zuschuss zur privaten Krankenversicherung auf die gesetzliche Rentenversicherung über. Aktuell haben Rentner Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von 7,85 Prozent ihrer gesetzlichen Rente, sofern dieser Betrag die Hälfte des gesamten Beitrags für die private Krankenversicherung nicht übersteigt.

Um den Zuschuss in Anspruch nehmen zu können, ist ein ausdrücklicher Antrag bei der zuständigen Rentenversicherung erforderlich. Nachdem der grundsätzliche Anspruch bestätigt wurde, kann der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung zusammen mit der monatlichen Rente überwiesen werden.

Ein großes Plus für Rentner: Der Zuschuss der Rentenkasse zur privaten Krankenversicherung bleibt jederzeit steuerfrei.

Der Arbeitgeberzuschuss in der Steuererklärung

Der Zuschuss, den der Arbeitgeber zum Beitrag zur privaten Krankenversicherung leistet, bleibt für Versicherte im Angestelltenverhältnis steuerfrei, sofern er den Höchstsatz von 367,97 Euro nicht überschreitet. So können privat Versicherte Angestellte in vollem Umfang profitieren.

Auf freiwilliger Basis ist es Arbeitgebern auch möglich, sich in größerem Umfang an der privaten Krankenversicherung ihrer Mitarbeiter zu beteiligen. Fließt ein höherer Zuschuss, ist jeder Cent, der über den gesetzlich festgelegten Höchstsatz hinausgeht, vom Versicherten vollumfänglich zu versteuern.

Bildquelle: Unsplash.com/@owenbeard

Kelheim