Anfrage an die Staatsregierung
Polizei oder Feuerwehr müssen immer wieder ausgebüchste Schlangen einfangen

20.08.2018 | Stand 31.07.2023, 1:08 Uhr
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Der eine mag sie, der andere nicht. Zwischendurch werden sie irgendwo aufgefunden und müssen von der Polizei oder Feuerwehr eingefangen werden. Immer wieder kommt es auch bei uns in der Region vor, dass Schlangen, auch Würgeschlangen, aufgefunden und eingefangen werden müssen.

SCHNAITTENBACH/MÜNCHEN Das war Anlass für den Schnaittenbacher Landtagsabgeordneten Reinhold Strobl (SPD), bei der Staatsregierung einmal nachzufragen, wie denn das mit der Haltung denn so ist. Erste überraschende Antwort: „Gift- und Würgeschlangen können im Zoo-Fachhandel, aber auch von Privatpersonen erworben werden.“ Niemand sei wahrscheinlich begeistert, wenn er mit so einem Fundtier konfrontiert werde. Wenn nun aber eine Schlange gefunden werde, so Strobl, beginne die Suche nach dem Halter. Nicht immer so einfach, wie aus der Antwort hervor geht, weil „eine Registrierung der Halter von Gift- und Würgeschlangen grundsätzlich nicht stattfindet“.

Beruhigend aber: „Soweit es sich um Gift- und Würgeschlangen handelt, die als Gefahrtiere eingestuft sind, bedarf deren Haltung einer Erlaubnis nach Artikel 37 LStVG. Im Rahmen der Erlaubniserteilung prüft die zuständige Behörde das Vorliegen des berechtigten Interesses und die Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie, ob Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz oder sonstige Versagensgründe bestehen. Die Zuverlässigkeit umfasst auch den sachkundigen Umgang, mit Überprüfung der ordnungsgemäßen, sicheren und artgerechten Tierhaltung. Die zuständige Behörde kann zum Nachweis der Zuverlässigkeit ein Sachverständigengutachten sowie ein Führungszeugnis verlangen.

Sind die Gemeinden eingebunden? Ja. Wenn ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art gehalten wird, kommen die sicherheitsrechtlichen Bestimmungen des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) zur Anwendung. Wer eine dieser gefährlichen Schlangenarten halten will, bedarf der Erlaubnis seiner Wohnortgemeinde. Eine solche Erlaubnis darf jedoch nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. An die Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung seien strenge Maßstäbe zu richten. So begründe etwa die bloße Liebhaberei kein berechtigtes Interesse im Sinne des LStVG. Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der gelisteten Schlangenarten ohne die erforderliche Erlaubnis halte oder die mit der Erlaubnis vollziehbaren Auflagen nicht erfülle, könne mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden.

Im Zeitraum 2016 bis 2018 hat es übrigens 36 Einsätze der Polizei mit unbekannten Gift-/Würgeschlangen (außerhalb Terrarien) gegeben, es seien zwölf Kornnattern und fünf Python sowie neun Königspython sowie vier Boa Constrictor gefangen worden.

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Schwandorf