Bargeldschwelle betroffen
Neue Regelungen beim Geldwäschegesetz in Kraft getreten

29.01.2020 | Stand 04.08.2023, 4:16 Uhr
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Seit dem 1. Januar 2020 ist das neue Geldwäschegesetz in Kraft. Im Zuge der Anpassung an die Richtlinie der Europäischen Union wurde das Geldwäschegesetz um einige Vorschriften erweitert.

NIEDERBAYERN Die wichtigsten Neuregelungen betreffen die Bargeldschwelle, ab welcher Güterhändler eine Identifizierung der Vertragspartner vornehmen müssen. Edelmetallhändler müssen ihre Vertragspartner nunmehr bereits bei der Annahme oder dem Tätigen von Barzahlungen ab 2.000 Euro identifizieren. Güterhändler, die mit Kunstgegenständen handeln, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter unterliegen den Identifizierungspflichten sowohl bei Barzahlungen als auch bei unbaren Transaktionen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr. Bei allen übrigen Güterhändlern gilt weiter der bisherige Schwellenwert von mindestens 10.000 Euro bei der Annahme oder dem Tätigen von Barzahlungen. Dieselben Schwellenwerte lösen jeweils auch die Pflicht zum Risikomanagement aus. Das heißt, ein Unternehmen muss analysieren, wie hoch sein Risiko ist, dass es für Geldwäsche missbraucht werden könnte und interne Maßnahmen festlegen, wie es diesen Missbrauch verhindern kann.

Immobilienmakler müssen ihre Vertragspartner weiterhin bei der Vermittlung von Kaufverträgen und seit Jahresbeginn nun auch bei der Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder Wohnräume identifizieren, sofern die monatliche Miete oder Pacht 10.000 Euro oder mehr beträgt. Haben beide Kaufvertragsparteien einen Immobilienmakler beauftragt, so muss der Makler nur jeweils die Vertragspartei identifizieren, für die er handelt.

Die Aufbewahrungsfrist der Identifizierungsunterlagen beträgt fünf Jahre, soweit andere gesetzliche Regelungen keine längere Frist vorsehen. Spätestens nach Ablauf von zehn Jahren sind die angefertigten Unterlagen zu vernichten. Verdachtsfälle müssen nach wie vor an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemeldet werden. Die Zentralstelle analysiert Verdachtsmeldungen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen könnten. Auch unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung besteht nun für alle Unternehmen, die dem Geldwäschegesetz unterliegen, eine Registrierungspflicht bei der Meldestelle. Erweitert wurden auch der Bußgeldrahmen und die Bußgeldtatbestände, so dass im Einzelfall zukünftig bereits fahrlässig begangene Verstöße geahndet werden können.

Weitergehende Informationen stehen den Unternehmen auf der Internetseite der Regierung von Niederbayern zur Verfügung. Die Regierung von Niederbayern ist zuständige Aufsichtsbehörde für Unternehmen, die dem Geldwäschegesetz unterliegen, in den Regierungsbezirken Niederbayern und Oberbayern im sogenannten Nichtfinanzsektor, beispielsweise für Güterhändler oder Immobilienmakler.

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