Kurioses aus dem Amtsgericht
Mit Drogen in die JVA – Jugendarrest mit Haschisch in der Jacke angetreten

26.03.2018 | Stand 13.09.2023, 14:33 Uhr
−Foto: n/a

Vor dem Amtsgericht Schwandorf musste sich ein 18-Jähriger wegen des unerlaubten Erwerbs und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verantworten. Sein Vergehen: Er war mit Haschisch in die Justizvollzugsanstalt eingeliefert worden.

SCHWANDORF Es war in mehrerlei Hinsicht eine kuriose Verhandlung, die am Donnerstag, 22. März, vor dem Amtsgericht Schwandorf stattgefunden hat. Angeklagt war ein 18-jähriger Iraker aus dem Städtedreieck, der nicht das erste Mal mit dem Gesetz in Konflikt geraten war. Sein Bundeszentralregister zählte zum Zeitpunkt des Prozesses bereits drei Einträge, darunter der unerlaubte Besitz eines Messers sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Diesmal musste sich Ahmed O. (Name geändert) wegen Verstoßes gegen Paragraph 29 des Betäubungsmittelgesetzes vor Jugendrichterin Petra Froschauer verantworten, also wegen des unerlaubten Erwerbs und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.

Laut Anklage der Staatsanwaltschaft wurde er im Oktober 2017 bei einer Polizeikontrolle im Schwandorfer Stadtpark angetroffen. Er habe hier mit einigen Freunden gefeiert, sagte O., habe Spaß haben wollen. Dabei hätten die Beamten im Rahmen einer Überprüfung festgestellt, dass er einen Jugendarrest im Juli 2017 nicht angetreten hat. Daraufhin hätten sie ihn in die zuständige JVA nach Nürnberg überstellt, wo die Justizbeamten bei der Kontrolle auf ein Päckchen Haschisch gestoßen sind, das sich gut versteckt in seiner Kleidung befand. O. hatte es unter dem Reisverschluss seiner Jacke deponiert, sodass es bei einem routinemäßigen Abtasten nicht hätte festgestellt werden können. Insgesamt habe es sich um vier „kleine Brocken“ gehandelt, die in einer Kinderschokoladenfolie eingepackt waren, berichtete der verantwortliche Justizbeamte — eine Menge, die die Polizei auf 2,96 Gramm bezifferte.

„Wir lassen uns hier doch nicht veralbern!“

O. selbst räumte die Vorwürfe vollumfänglich ein. Er habe demnach um das Verbot gewusst, sei zum damaligen Zeitpunkt jedoch „richtig süchtig“ gewesen. Seinen Angaben zufolge habe er vor seiner Inhaftierung pro Tag 25 Gramm Haschisch konsumiert. Angeblich sei er „richtig kaputt“ gewesen, beteuerte O mit Nachdruck, der mangels Mitwirkung beim Jobcenter derzeit über kein eigenes Einkommen verfügt. Besonders kurios: Die Substanz habe er jedes Mal kostenlos erhalten. Für Richterin Froschauer eine unglaubwürdige, ja unhaltbare Geschichte. „Sind das etwa Märchen aus Tausend und eine Nacht?!“, entfuhr es ihr in Richtung des Angeklagten. „Wir lassen uns hier doch nicht veralbern. Wir wissen auch, was eine normale Konsumeinheit ist.“

Als Konsumeinheit gilt üblicherweise eine Menge von zwei Gramm Cannabis, bis zu sechs Gramm werden noch als geringe Menge eingestuft, bei der eine Strafverfolgung nicht zwangsläufig erforderlich ist. Doch der Angeklagte ließ sich trotz wiederholter Nachfrage nicht von seiner Geschichte abbringen – und das war beileibe nicht die einzige Kuriosität, die dieser Prozess mit sich brachte: Auch auf die Frage, wieso er denn seinen Arrest nicht angetreten habe, präsentierte er zwei voneinander abweichende Erklärungen. Er wollte die Strafe demzufolge nicht akzeptieren – so seine erste Theorie –, weil er sich überhaupt nicht erklären konnte, wieso er diese erhalten habe. Später behauptete er dann, es sei angeblich ein Fehler vorgelegen: Denn eigentlich hätte er seine Strafe erst am 07. Oktober antreten sollen, nicht wie angeordnet am 10. Juli. Offenbar sei das – außer O. – niemandem bewusst gewesen.

Deutliche „Reiferückstände“

Vor Gericht hinterließ er mit diesen Erklärungen keinen guten Eindruck. Die Staatanwältin sah nach Abschluss der Beweisaufnahme die Anklage „vollumfänglich bestätigt“. Sie forderte für den 18-Jährigen einen Dauerarrest von vier Wochen, der in ihren Augen eine „sinnvolle Maßnahme“ sei. In der Gesamtschau stelle sich bei dem Angeklagten jedoch die Frage, ob nicht allmählich eine „schädliche Neigung“ festzustellen sei. Unter diesem Begriff verstehen Juristen „erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel“, die im Jugendstrafrecht die Notwendigkeit einer „längeren Gesamterziehung“ begründen. Sollten diese erkannt werden, können mindestens sechs Monate Jugendstrafe die Folge sein. Bei O. könnte man dieses Mal allerdings gerade noch davon absehen, so die Staatsanwältin, aber sollte er in Zukunft weiter Straftaten begehen, sie die Anerkennung einer solchen Neigung unvermeidlich.

Letzte Warnung für den Angeklagten

Die Richterin folgte in ihrem Urteil weitgehend der Forderung der Staatsanwaltschaft. Sie verurteilte den Angeklagten unter Einbeziehung von Sozialstunden, die er ebenfalls nicht geleistet hat, zu einem dreiwöchigen Dauerarrest. Zu seinen Gunsten wertete Froschauer „einen Reiferückstand“, der bei O. festzustellen sei. Die Staatsanwältin hatte seinen Entwicklungsstand zuvor mit dem eines 13- oder 14-jährigen Jugendlichen verglichen, dessen Verhalten nicht dem eines normalen 18-Jährigen entspreche. Zudem habe es sich bei der Substanz um eine „weiche Droge“ gehandelt, was ebenfalls positiv bewertet werden müsse. Negativ fielen dagegen sein fehlendes Unrechtsbewusstsein sowie seine Vorstrafen ins Gewicht. Durch sein Verhalten vor Gericht habe er deutlich gemacht, so Froschauer, dass er seine Tat nicht bereue. Es sei deshalb „erzieherisch wichtig“, dass er nochmals einen Arrest absitzen muss.

O. wollte das Urteil indes nicht akzeptieren. Er verwies stattdessen auf andere Personen, die in stärkerem Maße Drogen konsumieren würden als er selbst; außerdem sei sein Verhalten im Vergleich mit anderen Straftätern nicht der Rede wert. Ein Argument, das Froschauer nicht gelten ließ: „Wenn Sie von anderen wissen, die Drogen konsumieren, müssen sie das eben der Polizei melden.“ Auf ihr Urteil könne das gleichwohl keinen Einfluss haben. Der Verurteilte will sich nun anwaltlich beraten lassen, ob er Berufung oder Revision gegen das Urteil einlegen wird.

Schwandorf